Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 697 
Anfang der glänzenden Entwicklung des brandenburg-preußischen 
Postwesens, das schon unter seinem ersten Hofpostdirektor 
Matthias (1654 -1684) zu hoher Blüte gedieh. 
Die eigentliche Handelspolitik beschränkte sich auf die 
Mark. Für sie suchte der Kurfürst, soweit das möglich war, all 
die überaus günstigen Voraussetzungen! zu entwickeln, die in der 
zentralen Lage des Landes gegeben waren. Aber die Hindernisse 
erwiesen sich doch als außerordentlich. Die Oder, derjenige Fluß, 
auf den das Land vornehmlich angewiesen war, so lange nicht 
Magdeburg zu ihm gehörte, war im Norden mit Stettin im Be— 
sitze Schwedens, im Süden mit Breslau im Besitze Österreichs. 
Wie sollte da das zwischenliegende brandenburgische Frankfurt 
gedeihen? Die Elbe aber, die sich dem Lande durch die Havel 
öffnete, war durch Zölle halb geschlossen und führte, da ein 
Verkehr nach den Odergegenden zu durch die dreiherrige 
Handelsherrschaft an diesem Flusse ausgeschlossen schien, nur 
nach Sachsen und in das Elster- und Saalegebiet mit Leipzig 
als Hinterland. 
Dementsprechend hatten sich, mit fast völliger Umgehung 
Brandenburgs, Handelslinien des kolonialen Ostens aus— 
gebildet, die von Breslau aus einmal auf Stettin verliefen, 
vor allem aber von Breslau aus über Leipzig nach Hamburg 
führten. In ihnen pulsierte ein Verkehr, der einerseits 
die Produkte des europäischen Ostens Deutschland und 
den Weststaaten vermittelte und anderseits den Osten mit 
Kolonialwaren und den Erzeugnissen des westlichen Gewerb⸗ 
fleißes versah. 
Der Große Kurfürst trat, zum Teil durch den Hofpost— 
direktor beraten, diesem Stande der Dinge, der im Grunde 
auf die Erwerbung von Stettin und Breslau, also von 
Pommern und Schlesien, sowie auf die Entwicklung eines 
brandenburgischen Einflusses auf der Unterelbe hinwies, zunächst 
mit einem einfacheren, ihm zugänglichen Mittel entgegen: im 
Jahre 1662 begann er und im Zahre 1668 vollendete er den 
S. oben S. 601 ff.
	        
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