buch nachrücken würden. Die nachfolgenden Hypotheken
würden dann mit jeder Teilzahlung des Schuldners an
die im Range vorangehenden Gläubiger an Sicherheit ge-
winnen. Die Neigung Gelder in zweiten oder dritten
Hypotheken anzulegen, würde dadurch vermehrt werden.
Außerdem würde es zweckmäßig sein, wenn die durch Til-
gung von Teilbeträgen (Amortisation) ersparten Zinsen
nicht mehr zur Beschleunigung der Tilgung verwendet,
sondern dem Schuldner sofort zugute kommen würden.
Er würde dann nach jeder Teilzahlung weniger Zinsen
zu entrichten haben. Die Tilgung wird dadurch etwas
verlangsamt. Sie wird aber dem Schuldner leichter ge-
macht, wenn er schon am folgendem Zinstermin den
Nuten spürt. Eine wichtige Veränderung würde in dem
von Rodbertus und Adolf Wagner empfohlenem über-
gang von der Kapitalverschuldung zur Rentenversschul-
dung liegen.*) An die Stelle der Kapitalschuld würde
die Rentenforderung treten, die der Schuldner durch Ka-
pital ablösen kann, die dem Gläubiger aber nur eine
Pfändung der Einkünfte, nicht den Zwangverkauf gestat-
tet. Eine Untersuchung, auf welche Weise sich das er-
möglichen ließe, will ich zuständigeren Stellen überlassen.
Ich möchte in dieser Hinsicht den Boden meiner eigenen
Erfahrungen nicht verlassen.
s bleibt mir nur noch die Frage übrig, was aus den
[G Hypotheken werden soll, die jetzt über die angegebenen
Grenzen hinausgehen oder in der Erwartung eines Ge-
setzes über die Verschuldunggrenze in die Grundbücher
eingetragen werden. Meine Antwort ist, sie werden wie-
der, was sie schon vorher gewesen sind: persönliche Schuld-
verpflichtungen der Eigentümer. Sie werden im Grund-
buch gelöscht. Die Hypotheken, die vor oder während der
Geldentwertung auf den Grundbesitz eingetragen waren,
*) Vergl. S. 26.
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