Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
Zweige der Staatstätigkeit sich erstreckte, insbesondere auch auf die Verwaltung des 
Kammerguts, „daraus wir den neryum rerum gerendarum nehmen müssen“. Aber wie 
n anderen deutschen Ländern, so sonderte sich gerade für die Domänen und Forsten, 
ugleich für die Regalien, sowie für das Münz, Post⸗, Salz⸗ und Bergwesen eine besondere 
Zentralbehörde ab. Es hatten dafür anfangs einige Mitglieder des geheimen Rats genügt, 
die als Staatskammerräte neben einem Rentmeister sich dieser Sachen besonders annahmen; 
wie in Hannover, so hat es auch in Brandenburg Kammersekretäre, Kammerräte und 
Kammerpräsidenten gegeben, ehe eine Behörde alsein Collegium formatum zu stande 
gekommen war, welche jene Titel vermuten lassen . Zu Mittelbehörden ist es damals in 
allen diesen Territorien nicht gekommen. Die alte Vogteiverfassung, welche einst zugleich 
die landesherrlichen und die ritterschaftlichen Bestandteuͤe des platten Landes zu größeren 
Bezirken zusammengefaßt hatte, existierte nicht mehr. Die dokalverwaltung endlich schloß 
ich allenthalben an die Kammergüter an, indem die dut der Bewirtschaftung betrauten 
Beamten zugleich die Justiz und die Polizei zu besorgen hatten; die Amterverfassung 
war zu jener Zeit eine gemeindeutsche Einrichtung, damals in viel höherem Maße als 
später, wo sie in den Läudern, die cn ihr festgehalten haben und zum Teil noch heute 
an ihr festhalten, in Hannover, Sachsen, Württemberg und Mecklenburg, sehr verschiedene 
Züge aufweist. Mit den Landesherren teilten sich in die Lokalverwaltung Ritterschaft 
und Städte, mehr Zugewandte als Untertanen. Die Städte, weit entfernt, mit einer 
Kommunalverwaltung im heutigen Sinne sich vorzugsweise zu befassen, waren Staaten 
m Staate, mit eigener Gerichtsbarkeit und Polizei. Der Ritterschaft aber war es im 
weitaus größten Teile von Deutschland gelungen, weite Gebiete des platten Landes in 
persönlicher und dinglicher Beziehung sich zu unterwerfen, den Grund und Boden samt 
der Bevölkerung in privatrechtliche Abhängigkeit zu bringen und aus dieser privatrecht⸗ 
lichen Abhängigkeit eine öffentliche Herrschaft, aus dem dominium ein imperium zu ent⸗ 
vickeln, eine ortsobrigkeitliche Gewalt, eine patrimoniale Gerichtsbarkeit, eine patrimoniale 
Polizei und eine weit über den kanonistischen Patronatsbegriff hinausgehende patrimoniale 
Kirchengewalt. Die Rittergüter waren zu kleinen Staaten geworden in einer Zeit, wo der 
Staat selbst in der Hauptsache nur ein großes Rittergut war und nur alz Domänen⸗ 
fiskus an der Lokalverwaltung teil hatte Auf dem Kolonialboden jenseit der Elbe, 
in diesen großenteils durch Eroberung gewonnenen Gebieten war die Herrschaft der 
Rittergüter deshalb besonders groß, weil hier fast das gesamte Areal be platten Landes, 
oweit es nicht zu den Domanen gehörte, beinahe ohne Rest in die Rittergüter aufging, die 
ihrer Größe wegen mehr als anderswo geeignet waren, kleine Staten zu bilden. Hier 
bestanden auch Vereinigungen der Rittergüter zur Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten 
in uralten Bezirken (Kreisen), 
Eine der Ursachen, daß die preußische Verwaltungsorganisation von der gemein⸗ 
deutschen sich bald genug erheblich entfernte, waren dir Gebietsvergrößerungen in der 
ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, der Erwerb Vreußens, eines Tesles v Pommern. 
ich ebensosehr durch umfassende Benutzung der deutschen Literatur bis auf die kleinsten Auffätze in 
Zeitschriften wie durch meisterhafte Klarheit und durch Eindringen in den Kern der Sachen aus; 
vo freilich seine Gewährsmaͤnner in die Irre gehen, folgter ihnen auch da; z. B. 1116f. U 343, 
101; Druckfehler IU 182, 267. — Die grundlegenden Untersuchungen Schmollers über Städte⸗ 
wesen, Beamtentum u. s. w. vornehmlich aus der Zeit Friedrich Wihelms 1T. brauchen nicht einzeln 
zufgezählt zu werden; es wuürde sich aber verlohnen, fie Nus ihrer Zerstreuung in den verschiedensten 
Zeitschrusten in ähnlicher Weise zu vereinigen, wie das mit den Reden und Aufsähßen zur Sozial⸗ 
ind Gewerbepolitik sowie mi den Umrissen und Unternehmungen zur Verfassungs⸗, Berwallungs⸗ und 
Wirtschaflsgeschichte bereits geschehen ist. — Sehr zu beachten find die Abschnitte über die uncce Ber— 
Paltung bei Koser, Konig Friedrich der Große,'i 311 ffe ad ff., U 888 ff. — In diesem Augen⸗ 
olicke erscheint der Anfang des mit Spannungerwarteten Werkes von Marx Lehmang, Freiherr 
zam Stein. Erster Teil. Vor der Ratrn αο - Uber das Gan⸗ Bornhak, Geschichte 
des preußischen Verwaltungsrechts Bd] (1884) bis mn Regierungsantritt Friebrich Wilhelms I. 
Bd. II (I885) bis zum Frieden von Tilsit, Bd. II (I 85) bis zur neuesten Verwaltunasrefrmn. 
Meine Hannoversche Verfassungs⸗ und Vermaaeee II. 11 ff.
	        
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