Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

* 
Zweiundzwanzigstes Buch. 
zweiten, modernen deutschen Bürgertums, das die deutschen 
Geschicke seit Mitte des 18. Jahrhunderts zu beherrschen be— 
gonnen hat. 
Die Erscheinungen, welche die deutsche Volkswirtschaft des 
15. Jahrhunderts aufweist, kann man, insoweit sie für die 
Schicksale des älteren Bürgertums von Wichtigkeit waren, auf 
die eine Anschauung zurückzuführen suchen, daß zunehmender 
innerer Verkehr wie wachsender internationaler Handel die 
mittelalterliche geschlossene Stadtwirtschaft zu sprengen drohten. 
Diese Stadtwirtschaft war eigentlich lokalisiert gedacht gewesen; 
sie hatte zunächst allein der Stadt und einem begrenzten 
Wirtschaftskreise um sie herum dienen sollen. Sie besaß daher 
etwas Selbstgenügsames, sie hatte nicht die Tendenz, auch 
nur die Wirtschaftsinteressen der einzelnen deutschen Städte, 
geschweige denn auch noch die des Auslandes untereinander 
eng verflochten und in Lebensfragen voneinander abhängig zu 
sehen. 
In diese Auffassung und Praxis hatte natürlich ein zu— 
nehmender Handel und das heißt bis zu einem gewissen Grade 
ein Erzeugnis dieser Stadtwirtschaft selbst Bresche legen 
müssen: es war im Laufe des 15. Jahrhunderts zu immer 
entschiedeneren interurbanen, interterritorialen, internationalen 
Beziehungen gekommen. Und diese Beziehungen hatten sich in 
den ersten, noch glücklichen Zeiten, ja fast in der ganzen ersten 
Hälfte des 16. Jahrhunderts noch vergrößert. 
Waren das Vorgänge, welche die ursprünglich engräumige 
Wirtschaft der einzelnen Stadt zu sprengen drohten und hin— 
wiesen auf eine einheitliche regionale, ja wenn möglich natio— 
nale Ordnung der Handelspolitik, so widersprach dem aber 
der allgemeine Gang der deutschen Geschicke außerhalb des 
Bereiches der städtischen Interessen. Während in England 
und Frankreich, ja selbst in Spanien und Portugal und auf 
deutschem Gebiete wenigstens in den selbständig werdenden 
Niederlanden kräftige Regierungen den raumverbindenden Be— 
dürfnissen des erweiterten Verkehrs grundsätzlich den Anlaß 
entnahmen, eine Volitik entschiedener staatlicher und nationaler
	        
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