Entstehung und erste Entwicklungsperiode des modernen Bürgertums. 129
ebensosehr der Rivalität Frankreichs und Englands wie eigenen
Kräften.
Daß bei solcher Lage die Reichsstädte in der Reichs⸗
verfassung nicht viel zu sagen hatten, lag in der Natur der
Dinge: waren sie doch auf dem Regensburger Reichstage viel⸗
fach gar nicht durch eigene Gesandte, sondern durch irgend⸗
einen Regensburger Spießbürger vertreten; und hatte doch
selbst ein solcher Vertreter oft mehr als ein halb Dutzend ver⸗
schiedene Auftraggeber.
In der Praxis des Regensburger Reichstages hatten sich
demgemäß die Dinge so geordnet, daß die Meinung der
Städtekurie einem gleichförmigen Votum der beiden oberen
Kurien regelmäßig untergeordnet wurde.
Sollten bei dieser äußeren Lage die reichsstädtischen Ver—
fassungen noch kräftige Sprosse, ja Blüten getrieben haben?
Es waͤr undenkbar. Überall fast krankten diese Städte daran,
daß ihre Verfassungen seit dem 16. Jahrhundert nicht weiter
entwickelt, ja nicht einmal dem eingetretenen Verfalle ent—
sprechend rückgebildet, sondern, in ihrer alten Form äußerlich
erhalten, ihrem wirklichen Inhalte nach verknöchert, verkalkt
und leblos geworden waren. Die einzigen Städte, die eine
Fortbildung ihrer Verfassung erlebt hatten, waren eigentlich
Hamburg und Frankfurt: aus Gründen, die wir bald kennen
lernen werden; hier kam es im Beginne des 18. Jahrhunderts
zu Neuerungen, die sich dann bis tief ins 19. Jahrhundert hinein
bewährt haben. Daneben hat allerdings auch noch in Köln gegen
Ende des 17. Jahrhunderts die Demokratie aus lokalen Gründen
den Versuch gemacht, die schon völlig verfallene Herrschaft der
Patrizier zu stürzen; aber das Beginnen blieb erfolglos.
Für diese verknöcherten Verfassungen aber war vor allem
bezeichnend, daß ihr Rat sich nicht mehr als Organ der Bürger—
schaft ansah und seine Interessen mit den städtischen gleich⸗
setzte, sondern sich nach Analogie der kleinen Fürsten der Um—
— 0
gebenen bürgerlichen Untertanen betrachtete. Es war eine
Auffassung, die sich natürlich genug entwickeln mußte, sobald
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VIII. 1.