Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

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Einleitung. 
hunderts vom deutschen Nationalgeiste sprach, hatte recht mit 
der zusammenfassenden Bemerkung: „Das Recht der Oberen 
war fest genug gesetzt, an das Recht der Untertanen dachte 
niemand.“ 
Dieser Verlauf und Ausgang hing, sehen wir auf die 
Entwicklung nunmehr der Einzelstaaten allein, damit zusammen, 
daß sich im Verlaufe des 16. bis 18. Jahrhunderts die Vor⸗ 
stellungen über öffentliches Recht und Ziel der staatlichen Ent— 
wicklung schließlich ganz ins Individualistische abgewandelt 
hatten. War dem mittelalterlichen Staate schließlich Friede 
als oberstes Ziel gesetzt gewesen, so hätte man daraus leicht 
die spätere und heutige subjektivistische Staatsidee ableiten 
können, wonach als Zweck einer Staatsordnung das Gesamt⸗— 
interesse in jedem Sinne, wenn auch unter möglichster Wahrung 
persönlicher Entwicklungsfreiheit gilt: hier wie an tausend 
anderen Stellen scheinen gewisse Fäden der Entwicklung un— 
mittelbar aus dem Mittelalter zur Gegenwart der zweiten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts und zum 19. Jahrhundert herüber⸗ 
zuführen — nur daß nun bewußt gehandhabt und frei er— 
worben erscheint, was früher unbewußt und unfrei bestand. 
Aber das 16. bis 18. Jahrhundert hat diesen Entwicklungs— 
gang mit nichten eingeschlagen. Schon seit dem 16. Jahr⸗ 
hundert wurde der Schwerpunkt des Staatsbegriffes, nicht 
ohne Anschluß an gewisse Lehren der Alten, in die obrigkeit— 
liche Gerechtigkeitspflege gelegt, und die spätere Zeit setzte 
dann an Stelle dieser Anschauung, teilweise unter starkem 
Einfluß der Naturrechtslehren und der Theorien des ethischen 
Utilitarismus, gar nur noch das Prinzip des zweckmäßigen 
vpolitisch-autoritären Handelns. 
Nun soll nicht geleugnet werden, daß auch unter diesem 
Systeme bei wohlwollender Handhabung der Staatsgewalt 
außerordentliche Fortschritte der inneren Politik gemacht werden 
konnten. Um ein wichtiges Gebiet zu berühren, so ist das 
zweifellos auf dem Gebiete des Strafrechts und der Straf—⸗ 
rechtspflege geschehen. Die letzten Reste der Blutrache wurden 
unterdrückt, der alte Symbolismus in der Strafvollstreckung,
	        
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