8
Einleitung.
hunderts vom deutschen Nationalgeiste sprach, hatte recht mit
der zusammenfassenden Bemerkung: „Das Recht der Oberen
war fest genug gesetzt, an das Recht der Untertanen dachte
niemand.“
Dieser Verlauf und Ausgang hing, sehen wir auf die
Entwicklung nunmehr der Einzelstaaten allein, damit zusammen,
daß sich im Verlaufe des 16. bis 18. Jahrhunderts die Vor⸗
stellungen über öffentliches Recht und Ziel der staatlichen Ent—
wicklung schließlich ganz ins Individualistische abgewandelt
hatten. War dem mittelalterlichen Staate schließlich Friede
als oberstes Ziel gesetzt gewesen, so hätte man daraus leicht
die spätere und heutige subjektivistische Staatsidee ableiten
können, wonach als Zweck einer Staatsordnung das Gesamt⸗—
interesse in jedem Sinne, wenn auch unter möglichster Wahrung
persönlicher Entwicklungsfreiheit gilt: hier wie an tausend
anderen Stellen scheinen gewisse Fäden der Entwicklung un—
mittelbar aus dem Mittelalter zur Gegenwart der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts und zum 19. Jahrhundert herüber⸗
zuführen — nur daß nun bewußt gehandhabt und frei er—
worben erscheint, was früher unbewußt und unfrei bestand.
Aber das 16. bis 18. Jahrhundert hat diesen Entwicklungs—
gang mit nichten eingeschlagen. Schon seit dem 16. Jahr⸗
hundert wurde der Schwerpunkt des Staatsbegriffes, nicht
ohne Anschluß an gewisse Lehren der Alten, in die obrigkeit—
liche Gerechtigkeitspflege gelegt, und die spätere Zeit setzte
dann an Stelle dieser Anschauung, teilweise unter starkem
Einfluß der Naturrechtslehren und der Theorien des ethischen
Utilitarismus, gar nur noch das Prinzip des zweckmäßigen
vpolitisch-autoritären Handelns.
Nun soll nicht geleugnet werden, daß auch unter diesem
Systeme bei wohlwollender Handhabung der Staatsgewalt
außerordentliche Fortschritte der inneren Politik gemacht werden
konnten. Um ein wichtiges Gebiet zu berühren, so ist das
zweifellos auf dem Gebiete des Strafrechts und der Straf—⸗
rechtspflege geschehen. Die letzten Reste der Blutrache wurden
unterdrückt, der alte Symbolismus in der Strafvollstreckung,