Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Das subjektivistische Zeitalter i. seinem Verhältnis z. individualistischen. 75 
Das Mittelalter aber steht zwischen den genealogisch 
charakterisierten und so besonders stark gebundenen Lebens⸗ 
formen der Gemeinschaft und der freien Vereinsbildung des 
Subjektivismus, wie er von dem Freundschaftskult der Mitte 
des 18. Jahrhunderts bis zu den Interessengemeinschaften der 
Gegenwart geführt hat: und sein Wesen heißt Genossenschaft: 
Genossenschaft in mittlerer Bindung des Lebens von den Mark— 
gemeinden des ausgehenden ersten Jahrtausends ab bis zu den 
Gilden und Zunften der Städte der späteren Kaiserzeit und 
zu den Adels- und Bildungsgenossenschaften des 14. und 
15. Jahrhunderts, den Ritterbünden, freieren pädagogischen 
Gemeinschaften auf kirchlichem Boden, Universitäten. Und so 
ergibt sich auch hier ein großer Zug der Entwicklung des 
Gemeinschaftslebens hin durch die Kulturzeitalter und Jahr— 
hunderte: der natürlichen Gemeinschaft von stärkster Bindung 
folgt die mittelalterliche Genossenschaft und dieser die natur— 
rechtliche und sozialautonome Vereinigung jüngerer Zeiten. 
Es ist ein Zug, in dessen Verlauf, da er das individuelle 
Korrelat zur Entwicklung der sozialen Freiheit darstellt, sich auch 
die Entfaltung der sozialen Schichtung bewegt hat und bewegt 
haben muß. Die Urzeit hat Jahrhunderte, wenn nicht Jahr⸗ 
tausende der Standesbildung nach Geburtsrecht, dem natür⸗ 
lichen Rechte gebundener Individuen, gesehen: und so war der— 
jenige Teil der Bevölkerung des Landes, der nicht nach Geburt 
germanisch war, unfrei im schlimmsten Rechtssinne des Wortes 
und Objekt nur von Rechten. Dann nahten mit dem Mittel— 
alter die Zeiten genossenschaftlich-sozialer Rechtsbildung, und 
das heißt einer Ständeentwicklung nach dem Prinzipe des 
Berufsrechtes, und gottgesetzt und unveränderlich erschien 
ihrem Ausgange im 15. Jahrhundet die Scheidung der sozialen 
Welt in gelehrt⸗geistlich und laienhaft-weltlich und, innerhalb 
der Welt der Laien, in Bauer, Bürger und Edelmann. Aber 
die kommenden Jahrhunderte hoben diese Unterschiede auf, 
das Individuum mit seinem besonderen Besitz und Interesse 
wurde unter der Herrschaft persönlichen Rechtes auch die sozial 
maßgebende Gewalt, und eine freie Standesbildung nach den
	        
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