Das subjektivistische Zeitalter i. seinem Verhältnis z. individualistischen. 75
Das Mittelalter aber steht zwischen den genealogisch
charakterisierten und so besonders stark gebundenen Lebens⸗
formen der Gemeinschaft und der freien Vereinsbildung des
Subjektivismus, wie er von dem Freundschaftskult der Mitte
des 18. Jahrhunderts bis zu den Interessengemeinschaften der
Gegenwart geführt hat: und sein Wesen heißt Genossenschaft:
Genossenschaft in mittlerer Bindung des Lebens von den Mark—
gemeinden des ausgehenden ersten Jahrtausends ab bis zu den
Gilden und Zunften der Städte der späteren Kaiserzeit und
zu den Adels- und Bildungsgenossenschaften des 14. und
15. Jahrhunderts, den Ritterbünden, freieren pädagogischen
Gemeinschaften auf kirchlichem Boden, Universitäten. Und so
ergibt sich auch hier ein großer Zug der Entwicklung des
Gemeinschaftslebens hin durch die Kulturzeitalter und Jahr—
hunderte: der natürlichen Gemeinschaft von stärkster Bindung
folgt die mittelalterliche Genossenschaft und dieser die natur—
rechtliche und sozialautonome Vereinigung jüngerer Zeiten.
Es ist ein Zug, in dessen Verlauf, da er das individuelle
Korrelat zur Entwicklung der sozialen Freiheit darstellt, sich auch
die Entfaltung der sozialen Schichtung bewegt hat und bewegt
haben muß. Die Urzeit hat Jahrhunderte, wenn nicht Jahr⸗
tausende der Standesbildung nach Geburtsrecht, dem natür⸗
lichen Rechte gebundener Individuen, gesehen: und so war der—
jenige Teil der Bevölkerung des Landes, der nicht nach Geburt
germanisch war, unfrei im schlimmsten Rechtssinne des Wortes
und Objekt nur von Rechten. Dann nahten mit dem Mittel—
alter die Zeiten genossenschaftlich-sozialer Rechtsbildung, und
das heißt einer Ständeentwicklung nach dem Prinzipe des
Berufsrechtes, und gottgesetzt und unveränderlich erschien
ihrem Ausgange im 15. Jahrhundet die Scheidung der sozialen
Welt in gelehrt⸗geistlich und laienhaft-weltlich und, innerhalb
der Welt der Laien, in Bauer, Bürger und Edelmann. Aber
die kommenden Jahrhunderte hoben diese Unterschiede auf,
das Individuum mit seinem besonderen Besitz und Interesse
wurde unter der Herrschaft persönlichen Rechtes auch die sozial
maßgebende Gewalt, und eine freie Standesbildung nach den