fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
° e- Allgemeines, S 628 gibt Zufakborfdriften zu den Beltimmungen der SS 626 
un 7. 
. Sat auf Grund der einen oder anderen diefjer Gefegesitellen eine außer“ 
urdentlide (unbefrijtete) Kündigung ftattgefunden (fei e8 vom Berechtigten oder 
Verpflichteten), Jo ergibt fich die Zrage, wie eS mit der Vergütung der bereits ge 
Teifteten Dienfte a halten jei. Darauf erteilt S 628 Abf. 1 die Antwort. 
Neber die Aniprüce auf Scohadenserfaß nad erfolgter außerordentlicher 
Kündigung gibt Abi. 2 eine Vorfehrift. Näheres hierüber in Bem, I), 
m Halle des Abi. 1 ift vor allem zu unterfcheiden, vb die Entlohnung noch 
ausftändig ijt oder bereit$ gewährt wurde. 
1. Sat nach der Regel des 8 614 Borleiitung der Dienite {tattgefunden, {fo 
iritt der Örundjag des S 628 Ab]. 1 Sag 1 in Wirkung (über UuSnahmever hält: 
niffe f. Bem, II). Darnacdh kann der Verpflichtete einen „entiprechenden Teil der Ber: 
aütung“ verlangen. (Nach Lotmar Bd. 2 S, 115 ein Redaktionsfjehler.) 
a) Entipredend muß diefer Teil fein gegenüber „den bisherigen 
Seiftungen“. Dies kann zeitlich zu verttehen fein, darf aber nicht aus- 
fcOließlich nach dem Beitverhältnifie berechnet werden. € Iommen auch 
axalitative Momente in Betracht, z. B. intenfivere Leiftungen jeitenS des 
Dienftverpflichteten zu verfchiedenen Seiten und in verfchiedener Art. 
Nieber Unterfchiede bei Zeit= oder Akkordlobhn val. Lotmar Bo. 2 
S. 99, 107, fowie €, 599, unten Bem. I, 1, b, fowie Dertmann Bem. 1. 
Bu den „Leitungen“ find nicht bloß die eigentlichen Dienfte, die den un: 
mittelbaren Gegenitand des Dien/tvertrags bilden, zu rechnen, fondern auch 
diejenigen dazu nötigen borbereitenden Maßregeln, welche bereits 
al8 ein Teil der ng lan felbit betrachtet werden können, wie 3. B. 
eine Heife an den Yrt der Dienftleiftung. (RP. Il, 305.) Auch fOhon auf“ 
gewendete BarausSZlagen kommen bei der Vergütungsberechnung mit 
in Betracht. Val. Lotmar Bd. 1 S. 142, Bd. 2 S. 99 ff., 108. 
Ob und inwieweit die bisherigen Dienftkeiftungen für {ih allein betrachtet 
für den Dienftberechtigten ein Interefte hatten, begründet für die An: 
wendung der Regel des 8 628 Saß 1 keinen Unterfchied (fo mit Recht 
Dertmann Bem. 1). 
d) Die Beweis8laft für feine Anfprüche obliegt dem Dienftpflichtigen (übers 
einftimmend Planck). 
. 2. Einen andern Jall der Entlohnungsverhältniffe behandelt der Dritte Sag 
des Ubi. 1 8 628, nämlich denjenigen, daß eine Vorleiftung (ganz oder teilweije) mit 
der Vergütung ftattgefunden hat. Hier hat feitensS des Dienjtverpflidhteten eine RÜüd- 
erftattung deflen ‚rottzufinden, was „für die f Are Beit“ bereit geleiftet ift. 
Bezüglich diefer Rücvergütung verweift die GefeHe8ftelle (ganz analog mit S 327 und 
$ 543 Wbf. 2) mit der im Terte ausgeflprochenen Unterfcheidung auf die Orundfäße nach 
8347 oder Dielemrigen über die Herausgabe einer ungerecdhtfertigten Bertidherung 
SS 812 ff). Vol. Lotmar Ybd. 1 S. 642 ff. 
Vgl. in erfterer Hinficht audh die Bem. zu S 347. 
I. Ausnahmeberhältniffe in Anfehung der Vergütung (bezüglich des Schadens3- 
erfaße8 |. Bem. IM). Solche behandelt der zweite Sa des fl. 1 8 628. 
Er faßt Fälle inS8 Auge, in denen der Dienftverpflichtete: 
A) die außerordentlidhe Kündigung je 1b ft betätigt hat, ohne durch vertragS- 
A VBerhalten des andern Teiles dazu veranlaßt 
u fein, 
oder b) Tan eigenes beriragSmidrigesS Verhalten die außerordentliche 
Kündigung de8 andern Teiles veranlaßt hat. 
„1. In diefen beiden Fällen hat der Dienftverpflihtete Keinen Unipruch auf 
Vergütung, menn und infoweit Jeine bisherigen Leijftungen infolge der 
Kündigung für den andern Teil fein Jntereffe haben. Val. aber auch Lotmar 
Bd. 1 S. 645, 3b. 2 S. 339, 112, 598, 612. 
AR) Much bier it offenbar zunäcdhft an den Fall gedacht, daß NacdGleiftung 
der Entlohnung ftattfindet. Wäre {chon eine Morausleiitung der 
VBergütung erfolgt, jo müßte wieder Sab 3 Abi. 1 8 628 in Unmwendung 
zebracht werden. 
Die von dem Dienftverpflihteten bi8 zu feinem Austritte geleiltete Arbeit 
bat für den er dann „Fein Intereffe“, wenn fie für ihn 
wirtfdhaftlid nußlos if won Schulbenitein in D. Kur.2. 1902 
))
	        
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