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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 32—35.
Grund des §. 1 unter Ziffer 3 der Versicherungspflicht nicht unterliegt. (Vgl.
Gebhard, I. u. A.V. der Seeleute §. 41 Anm. 2.)
Würden ausländische Seefahrzeuge jedoch, auch wenn sie den Charakter
als solche — durch Streichung in dem betreffenden ausländischen Schiffsregister
oder auf sonstige Weise — nicht verloren hätten, im Binncnschiffahrtsverkehre
verwandt, so würde ihre Besatzung auch nach der Vorschrift unter c der
Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 1893 von der Versicherungspflicht aus-
genonwren indisch e Schiffe sind diejenigen ausländischer Schiffahrtsuntcr-
nehm^^'umstand, ob die beschäftigten Personen Inländer oder Ausländer
sind, ist für das Vorhandensein der Versicherungspflicht glcichgiltig.
3«. „Soweit nicht" u. s. w. Es sind nach der Bestimmung unter c
der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 1893 die Persouen der Schiffs
besatzung aller ausländischen Schiffe von der Versicherungspflicht befreit,
außer in dem Falle, daß vorher die Landescentralbehörde oder
der Reichskanzler die Versicherungspflicht ausdrücklich ausge
sprochen hat. Es wird das Letztere zu einer Voraussetzung für das Vor
handensein der Versicherungspflicht gemacht und die Richtversicherungs-
pflichtigkeit der Besatzung ausländischer Schiffe als die Regel,
die Bersicherungspflichtigkeit als die Ausnahme behandelt. Fur
die Beurtheilung der Frage nach der Versicherungspflicht der unter e bezeich
neten Personen kommt es (wie in dem unter b bezeichneten Falle) nicht dar
auf an, ob sie selbst vorübergehend oder dauernd eine an sich versichcrungs-
pflichtige Beschäftigung ausüben, sondern darauf, ob für das Schiff, auf dem
sie bed'ienstet siud, die in den Bundesrathsvorschriften gestellten Bedingungen
zutreffen.
»3. Die Bestimmung unter d ist getroffen, weil zur Besatzung deutscher
Seefahrzeuge, insbesondere zur Bedienung der Maschine und der Kessel, in den
Tropen vielfach Farbige verwendet werden, da Weiße wegen der dortigen
klimatischen Verhältnisse zu schwerer körperlicher Arbeit wenig geeignet sind,
aus der Bersicherungspflichtigkeit dieser Farbigen aber mehrfache Unzuträglich
keiten entstehen; wegen der größeren Zahl einer solchen Mannschaft erhöhen
sich die auf das Schiff entfalleuden Versicherungsbeiträge, und die Wiederein
ziehung der Beitragsautheilc durch Kürzung der Heuer stößt aus erhebliche
Schwierigkeiten.
34 Zu beachten ist, daß sich aus der Bestimmung unter d ergiebt, daß
1 der gleichartige Verhältnisse bietende Küstenschiffahrtsvcrkehr in den
südamerikanisch en Gewässern und der Verkehr von und nach den
dortigen Häfen nicht in den Bereich der Bundesrathsvorschriften vom
24. Januar 1898 gezogen ist, und . .
2. die Bestimmung über den Verkehr zwischen asiatischen, australischen und
afrikanischen Häfen und über den Verkehr zwischen einem von diesen
einerseits und europäischen Häfen andererseits sick) nicht auf West-
afrika bezieht, mithin es für die farbige Besatzung von Schiffen un
Verkehr von und nach Westafrika bei der Versicherungspfllcht ver
bleibt und nur die in der westafrikanischen Küstenschiffahrt beschäf
tigten Personen davon befreit sind.
35. Während die Bestimmung über die Befreiung der farbigen Mann-
schaft von ^ŞĢschen, attstralischen, oft- und westafrikanischen Küstenschiffahrts-
2. ün Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen Häfen
untereinander