138 Dreiundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
trotzdem nicht voller Zerfall ein, so war dafür wesentlich von
Wirkung, daß der trennende Einfluß auswärtiger Mächte
fehlte. Aber eine innere Zersplitterung konnte nicht vermieden
werden. Es entstanden neue halbstaatliche Gewalten republi—
kanischer und monarchischer Art: Städte und Territorien, die
sich die herrenlos gewordenen Stücke der Reichsgewalt an—
eigneten und mit usurpierter Eigengewalt auf Grund wirt—⸗
schaftlichen Aufschwunges zum Ausbau neuer, eigenartiger
staatlicher Gebilde benutzten. Dabei lag es in der Natur der
Dinge, daß diese Gewalten wiederum unter sich in einen hart⸗
näckigen Kampf um Dasein und Vergrößerung gerieten. Und
auch das entsprach nur dem Verlaufe eines bekannten histo⸗
rischen Prozesses, daß sie sich, nachdem sie ihre Kräfte genugsam
gemessen hatten, schließlich, wenn auch unter starkem Über⸗
gewichte der Territorien, darin zusammenfanden, eine oberste
Reichsgewalt, deren sie bei steigender Kultur doch nicht ent—
behren konnten, in ihrem Sinne einzurichten. Es geschah in
den merkwürdigen föderativen Bestrebungen des 15. und auch
noch der ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts, vornehmlich
unter Kaiser Maximilian J. Und man weiß, wie aus diesen
Bestrebungen eine Anzahl wichtiger Reichsinstitutionen: das
Reichskammergericht, die Kreiseinteilung mit der ihr folgenden
Verfassungsentwicklung, im Grunde auch der Reichstag, ja als
Vertreter des föderativen Elementes überhaupt ganz an erster
Stelle der Reichstag in seiner späteren Gestalt hervorgingen.
Es war eine Bewegung, die man dementsprechend geradezu
mit der Entwicklung des jüngsten, permanenten Regensburger
Reichstages als abgeschlossen erachten mag.
Hatte nun aber der Kaiser ihr gegenüber auf seine
rein monarchische Stellung verzichtet? Keineswegs. Noch
Ferdinand II. hat als Kaiser, auf Grund der ihm von Rechts
wegen zustehenden Gewalten, absolutistische Tendenzen be—
fördert. Und weit war man davon entfernt, die gegenseitigen
Rechte von Kaiser und Reichstag etwa in der Art der kon⸗
stitutionellen Monarchie als abgegrenzt zu betrachten: dazu
fehlten der verfassungsmäßigen Stellung der Reichstags—