Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

138 Dreiundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. 
trotzdem nicht voller Zerfall ein, so war dafür wesentlich von 
Wirkung, daß der trennende Einfluß auswärtiger Mächte 
fehlte. Aber eine innere Zersplitterung konnte nicht vermieden 
werden. Es entstanden neue halbstaatliche Gewalten republi— 
kanischer und monarchischer Art: Städte und Territorien, die 
sich die herrenlos gewordenen Stücke der Reichsgewalt an— 
eigneten und mit usurpierter Eigengewalt auf Grund wirt—⸗ 
schaftlichen Aufschwunges zum Ausbau neuer, eigenartiger 
staatlicher Gebilde benutzten. Dabei lag es in der Natur der 
Dinge, daß diese Gewalten wiederum unter sich in einen hart⸗ 
näckigen Kampf um Dasein und Vergrößerung gerieten. Und 
auch das entsprach nur dem Verlaufe eines bekannten histo⸗ 
rischen Prozesses, daß sie sich, nachdem sie ihre Kräfte genugsam 
gemessen hatten, schließlich, wenn auch unter starkem Über⸗ 
gewichte der Territorien, darin zusammenfanden, eine oberste 
Reichsgewalt, deren sie bei steigender Kultur doch nicht ent— 
behren konnten, in ihrem Sinne einzurichten. Es geschah in 
den merkwürdigen föderativen Bestrebungen des 15. und auch 
noch der ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts, vornehmlich 
unter Kaiser Maximilian J. Und man weiß, wie aus diesen 
Bestrebungen eine Anzahl wichtiger Reichsinstitutionen: das 
Reichskammergericht, die Kreiseinteilung mit der ihr folgenden 
Verfassungsentwicklung, im Grunde auch der Reichstag, ja als 
Vertreter des föderativen Elementes überhaupt ganz an erster 
Stelle der Reichstag in seiner späteren Gestalt hervorgingen. 
Es war eine Bewegung, die man dementsprechend geradezu 
mit der Entwicklung des jüngsten, permanenten Regensburger 
Reichstages als abgeschlossen erachten mag. 
Hatte nun aber der Kaiser ihr gegenüber auf seine 
rein monarchische Stellung verzichtet? Keineswegs. Noch 
Ferdinand II. hat als Kaiser, auf Grund der ihm von Rechts 
wegen zustehenden Gewalten, absolutistische Tendenzen be— 
fördert. Und weit war man davon entfernt, die gegenseitigen 
Rechte von Kaiser und Reichstag etwa in der Art der kon⸗ 
stitutionellen Monarchie als abgegrenzt zu betrachten: dazu 
fehlten der verfassungsmäßigen Stellung der Reichstags—
	        
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