Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Sprengung des alten Reiches und der alten Staatsverhältnisse. 161 
aun die Entschädigungen der beiden Großmächte. War es 
nicht von vornherein klar, daß beide ziemlich kärglich bedacht 
werden würden? Am meisten gewann dabei doch noch 
Preußen: denn es mußte gegen das noch immer übermächtige 
Osterreich ein wenig gehoben werden, bis das Zünglein an 
der Wage für die Kraft beider Staaten ungefähr gleich 
stünde; auch verdiente es als protestantische und daher an sich 
oppositionelle Macht einige Rücksicht. So büßte es zwar seine 
getreuen niederrheinischen Länder ein, die sich in die beseli— 
genden Zustände des französischen Imperiums verloren; aber 
es erwarb dafür das mainzische Land in Thüringen und da— 
mit vor allem Erfurt, Thüringens alte Hauptstadt; es bekam 
ferner Hildesheim ausgeliefert und größere Teile Westfalens, 
das Bistum Paderborn und Teile von Münster: ein Land, 
das erst moralisch gewonnen sein wollte, aber verheißungsvolle 
Gebiete. sterreich dagegen, das seine Rechnung mit Frank— 
reich schon am 26. Dezember 1802 in einem direkten Vertrage 
beglichen hatte, der später dem Reichsdeputationshauptschlusse 
einverleibt wurde, erhielt direkt garnichts. Zwar wurden 
hm für den Breisgau, den es an den Herzog von Modena 
zab, die Bistümer Brixen und Trient zugesprochen, so daß es 
nun im Besitze der gesamten Brennerstraße war; auch erhielt 
der Großherzog von Toskana außer ihm früher zugeteilten 
Gebieten nun noch ein Stück vom Bistum Eichstätt: aber 
das waren doch nur Bestimmungen zu gunsten der Sekundo— 
zenitur. Österreich selbst dagegen verlor Außerordentliches, ja 
wurde eigentlich aus dem engeren Deutschland soweit wie nur 
möglich auch seinem Einflusse nach entfernt durch den Wegfall 
der geistlichen Kurfürsten, die es bisher zumeist in seinem poli— 
tischen Gefolge gesehen hatte, durch die Kassation von über 
700 Domherrenstellen, die Pfründen eines Adels, der über⸗ 
lieferungsmäßig zu ihm stand, durch die Beseitigung der Reichs⸗ 
anmittelbarkeit gewisser Teile des Adels überhaupt und durch 
eine anderweite Regelung des Kollegiums der Kurfürsten. 
Es sind Momente, die zu den eigentlichen Verfassungs⸗ 
änderungen des Reichsdeputationshauptschlusses, den letzten, 
Lamprecht. Deutsche Geschichte. IX. J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.