Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 2338 
der Verbesserung der Viehschläge usp. Waren diese Fort— 
schritte noch mit Gemengelage, Flurzwang, Dreifelderwirtschaft, 
mit der alten Allmendewirtschaft überhaupt, ja dem Begriffe 
des Gemeineigens auch nur am Walde verträglich? Alles 
schien auf ihre Liquidation hinzudrängen: und so ist es 
charakteristisch, daß diese ältesten Bindungen auch diejenigen 
waren, die am frühesten angegriffen wurden und, wenn auch 
sehr langsam und darum völlig zumeist erst gegen Schluß der 
gesamten agrarischen Liquidation, der elementarsten, technischen 
Fortbildung des neuen Wirtschaftslebens zum Opfer fielen. 
Aber auch die sozialen und staatlichen Bindungen höherer 
Art ließen sich bei fortschreitendem Wirtschaftsleben nicht 
halten; und schon die innere Entwicklung des Bürgertums zu 
den Anfängen stärkerer und freierer Wirtschaft des Unter⸗ 
nehmens, wie sie bereits im Verlaufe des 18. Jahrhunderts 
eintrat, enthielt innerlich gegen sie einen schlechthin entscheiden⸗ 
den Protest. Denn wie sollte Gebundenheit der Personen und 
der wirtschaftlichen Güter, insbesondere des Grundes und 
Bodens, mit ihnen auf die Dauer vereinbar sein? Gebunden⸗ 
heit der Personen bedingte mangelnde Auswahl an Arbeits⸗ 
—E— bloß der 
Leibeigenschaft, nein auch des noch so abgeschwächten Grund⸗ 
holdentums, ja jedes dauernd konstituierten persönlichen Dienstes 
mußte Losung des wirtschaftlichen Fortschrittes sein. Und da 
ein Wirtschaftsleben der Unternehmung selbst schon in seinen 
Anfängen kaum ohne Gewerbefreiheit, Handelsfreiheit und 
Berufsfreiheit bestehen kann, diese aber die Freiheit des Ver— 
kehrs mit Grund und Boden ebenso nach sich ziehen als vor— 
aussetzen: so war klar, daß das beginnende neue ökonomische 
Zeitalter auch gegen jede erbliche Belastung und Gebunden— 
heit des Bodens und damit für Aufhebung aller Reste und 
Folgeerscheinungen der mittelalterlichen Entwicklung finanzieller 
Hoheitsrechte, der Grundherrschaft mithin, der Rentenherr⸗ 
schaft, der Erbzinsherrschaft, der Gutsherrschaft — kurz für 
den Umsturz fast aller bestehenden ländlichen Verhältnisse ein— 
treten mußte.
	        
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