240 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Da schien also die französische Gesetzgebung der Revolution
und des Kaiserreichs gar keine Arbeit mehr vorzufinden. Und
doch war dies in hohem Grade der Fall. Denn bedeutete das
ganze System nicht eine hohe Gebundenheit des Eigentums—
rechtes an Grund und Boden?
Allein nichts von der durch die Franzosen eingeleiteten,
nun erst wirklichen Liquidation blieb bestehen, als der alte
Kurstaat Hannover wieder hergestellt wurde. Wie in Kur—⸗
hessen, so ging auch in Hannover die Absicht der Regierung
dahin, jedwede Spur der verhaßten Fremdherrschaft zu tilgen:
und obwohl sie davon überzeugt war, daß die Zurückführung
des alten Zustandes schon wegen der neueren technischen Fort⸗
schritte der Landwirtschaft nicht mehr möglich sein werde, tat
sie bei dessen Wiedereinführung doch nichts zu seiner Besserung.
Unterstützt aber wurde sie hierbei von dem starken landeingesessenen
Adel.
Da kam die Kunde von der französischen Julirevolution
und gab zu längst drohenden bäuerlichen Erhebungen Anlaß.
Und nun wich man dem bäuerlichen Drängen ebenso rasch,
wie man ihm bis dahin leichtsinnig entgegengetreten war; Ver—
ordnungen und Gesetze der Jahre 1831 und 1833 haben die
Liquidation der Lasten fast völlig und das Eigentum an allen
Meierhöfen durchaus herbeigeführt. Doch nahm man gleich—
wohl in die Zeit freien Eigens noch ein merkwürdiges Moment
der früheren Gebundenheit mit hinüber. Auf den Meierhöfen
hatte sich, vornehmlich infolge ihrer Unteilbarkeit, ein besonderes
Recht der Erbfolge und ein besonderes eheliches Güterrecht ent⸗
wickelt. Dieses Recht wurde jetzt als Privatrecht dieser Höfe
fortgeführt, und der Staat sorgte für dessen Aufrechterhaltung,
indem er sämtliche Verhandlungen über die Höfe vor die Orts—
obrigkeit zog und dieser ein Recht der Einwirkung zur Er—⸗
haltung der Höfe verlieh.
Es blieb damit also eine Art staatlicher Grundherrschaft
über die Höfe. Und erst nach der Einverleibung Hannovers
in Preußen ist diese durch ein Gesetz vom 28. Mai 1873 ge⸗
fallen, während das obligatorische Recht der Meierhöfe im