Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 2438
Diese aber zu liquidieren oder wenigstens geldwirtschaftlich
zu regulieren ist dann ein schon früh einsetzendes Bestreben der
Kurfürsten gewesen, wenn es sich auch zunächst, wie fast überall,
auf die eigenen und direkten Untertanen beschränkt sah: schon
Ende des 17. Jahrhunderts hat man für sie die Fronleistungen
in Geldabgaben umzuwandeln versucht. Allein die Maßregel
blieb ebenso erfolglos wie ein um fast ein Jahrhundert später
ergehendes Angebot Karl Theodors vom Jahre 1779 an die
kurfürstlichen Bauern, wonach die sogenannten Laudemien,
Abgaben bei Besitzveränderung, in einen unveränderlichen
jährlichen Kanon umgebildet und die schlechteren Besitzrechte in
Erbrecht verwandelt werden sollten. Und selbst ein ähnlicher
Versuch noch vom Jahre 1803, die Grundholden der damals
durch Säkularisation an den Staat gelangten Klöster zur Ab⸗
lösung des für sie bestehenden Obereigentums und zur Er⸗
langung starken Besitzrechts zu veranlassen, verlief ergebnislos.
Die Bauern sahen bei Maßregeln dieser Art keinen materiellen
Nutzen; für Gesichtspunkte anderer Art waren sie nicht zu—
gänglich; und die Beamtenschaft tat zu wenig, um sie zu be—
lehren.
Auch der Einfluß der französischen Gesetzgebung wirkte in
Bayern noch nicht eigentlich durchschlagend. Er verquickte sich
hier mit dem Erlaß der Verfassung des Jahres 18082. Da
wurde allerdings zunächst in der Verfassung selbst jede Art
von Leibeigenschaft aufgehoben. Außerdem machte ein Edikt
des Jahres 1808 alle ungemessenen Dienste zu gemessenen und
erklärte alle Grundrenten bei Einverständnis von Empfänger
und Zahler hierüber für ablösbar. Es war gewiß grundsätz⸗
lich viel. Allein praktisch erreicht wurde damit wenig; die
Zahl der Ablösungen insbesondere blieb gering. Und die ganze
erste Hälfte des 19. Jahrhunderts hindurch ging die Praxis
über diese matten Versuche kaum hinaus.
Konnte man sich da wundern, wenn es im Jahre 1848
zu schweren agrarischen Unruhen kam? Und nun mußte man
1 S,. oben S. 165 f., 216.