244 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
sich zu einer so radikalen Liquidation entschließen, daß sie für
die Bauern günstiger ausfiel als irgendwo sonst. Das Gesetz
vom 4. Juni 1848 hob die Patrimonialgerichtsbarkeit sowie
die standes- und gutsherrliche Polizeigewalt ohne Entschädigung
auf, ließ nicht minder alle persönlichen Abgaben an Grund⸗—
und Gerichtsherren, ferner den Todfall und alle Natural—
fronden ohne Entschädigung fallen und legte alle bis dahin
nicht fixierten unständigen Gefälle und Zehnten sowie Abgaben
bei Besitzveränderung in jährliche unveränderliche Abgaben
fest: worauf der Grund und Boden, von dem die genannten
Abgaben bisher erfallen waren, zum vollen Eigentum der In—
haber erklärt wurde. Das war denn freilich eine radikale
Lösung, ja eine volle Auflösung vornehmlich der alten Besitz⸗
verhältnisse. Und so war es nun auch möglich, in dem gleichen
Gesetze noch an die Liquidation der Lasten heranzutreten.
Alle jetzt festgelegten oder früher schon festen Abgaben konnten
danach abgelöst werden entweder durch Zahlung eines Kapitals
in der Höhe des achtzehnfachen Betrages oder aber durch Ver⸗
mittlung einer staatlichen Ablösungskasse, die den zwanzig—⸗
fachen Kapitalbetrag in vierprozentigen Ablösungsschuldbriefen
zahlte: also dem Verpflichteten mit einem kleinen staatlichen
Zuschusse beisprang. Trotzdem zog sich die endgültige Regelung
bei ihrem fakultativen Charakter noch lange hin: bis ein, Gefetz
vom 28. April 1872, um ein Ende zu machen, zur Ablösung
mit dem achtzehnfachen Betrage verpflichtete.
Übersehen wir jetzt den Gesamtverlauf der agrarischen
Liquidation im Mutterlande, so ergibt sich, daß ein Haupt⸗
unterschied zwischen dem westlichen, dem Rheingebiete etwa
und den östlicheren Ländern vor allem dadurch hervorgerufen
wurde, daß im Westen die sehr verschiedenartigen Besitzrechte
des Mittelalters schon dahin reduziert erscheinen, daß im all⸗
gemeinen das volle Eigentum des früheren Untereigentümers
schon anerkannt erschien, während dies im Osten nicht in
dem Grade der Fall war, vielmehr die besitzrechtlichen Ge⸗
bundenheiten der älteren Grundherrschaft sei es mittelbar, sei
es in langer und oft inhaltlich gegensätzlicher Ableitung fort⸗