Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

244 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
sich zu einer so radikalen Liquidation entschließen, daß sie für 
die Bauern günstiger ausfiel als irgendwo sonst. Das Gesetz 
vom 4. Juni 1848 hob die Patrimonialgerichtsbarkeit sowie 
die standes- und gutsherrliche Polizeigewalt ohne Entschädigung 
auf, ließ nicht minder alle persönlichen Abgaben an Grund⸗— 
und Gerichtsherren, ferner den Todfall und alle Natural— 
fronden ohne Entschädigung fallen und legte alle bis dahin 
nicht fixierten unständigen Gefälle und Zehnten sowie Abgaben 
bei Besitzveränderung in jährliche unveränderliche Abgaben 
fest: worauf der Grund und Boden, von dem die genannten 
Abgaben bisher erfallen waren, zum vollen Eigentum der In— 
haber erklärt wurde. Das war denn freilich eine radikale 
Lösung, ja eine volle Auflösung vornehmlich der alten Besitz⸗ 
verhältnisse. Und so war es nun auch möglich, in dem gleichen 
Gesetze noch an die Liquidation der Lasten heranzutreten. 
Alle jetzt festgelegten oder früher schon festen Abgaben konnten 
danach abgelöst werden entweder durch Zahlung eines Kapitals 
in der Höhe des achtzehnfachen Betrages oder aber durch Ver⸗ 
mittlung einer staatlichen Ablösungskasse, die den zwanzig—⸗ 
fachen Kapitalbetrag in vierprozentigen Ablösungsschuldbriefen 
zahlte: also dem Verpflichteten mit einem kleinen staatlichen 
Zuschusse beisprang. Trotzdem zog sich die endgültige Regelung 
bei ihrem fakultativen Charakter noch lange hin: bis ein, Gefetz 
vom 28. April 1872, um ein Ende zu machen, zur Ablösung 
mit dem achtzehnfachen Betrage verpflichtete. 
Übersehen wir jetzt den Gesamtverlauf der agrarischen 
Liquidation im Mutterlande, so ergibt sich, daß ein Haupt⸗ 
unterschied zwischen dem westlichen, dem Rheingebiete etwa 
und den östlicheren Ländern vor allem dadurch hervorgerufen 
wurde, daß im Westen die sehr verschiedenartigen Besitzrechte 
des Mittelalters schon dahin reduziert erscheinen, daß im all⸗ 
gemeinen das volle Eigentum des früheren Untereigentümers 
schon anerkannt erschien, während dies im Osten nicht in 
dem Grade der Fall war, vielmehr die besitzrechtlichen Ge⸗ 
bundenheiten der älteren Grundherrschaft sei es mittelbar, sei 
es in langer und oft inhaltlich gegensätzlicher Ableitung fort⸗
	        
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