Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

254 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
verlieren und, ging sie nicht außer Landes, was zumeist ver⸗ 
hindert wurde, zum bloßen Arbeiterstand des Gutsherrn, zur 
vierten Klasse herabsinken. Vollzog sich dieser Prozeß irgendwo 
ganz bis zu Ende, so wurde der Bauer gänzlich landlos und 
nur Arbeiter seines Herrn: wurde persönlich leibeigen. Diese 
Konsequenz ist in der Tat in Mecklenburg und Pommern ein— 
getreten: da sind die „Untertanen“ ohne ihr Gut wie eine 
Ware verkauft worden. 
Im allgemeinen aber blieb man auf sehr verschiedenen 
Zwischenstufen zu dieser Schlußentwicklung hin stehen. An 
manchen Stellen war sogar das alte dingliche Erbbesitzrecht 
bestehen geblieben und der Bauer daher bei richtiger Zahlung 
seiner Zinse unvertreibbar. Anderswo bestand noch erbliches 
Laßgut, und der Bauer wurde nur in gewissen, freilich nach 
Leichtigkeit und Zahl immer mehr gesteigerten Fällen als vertreib⸗ 
bar betrachtet. Wiederum anderswo dagegen saß der Bauer auf 
nicht mehr erblichem, sondern ihm jederzeit ohne Grund ent⸗ 
ziehbarem Laßgut. Endlich konnte der Bauer auch als bloße 
Pertinenz des im Eigen des Gutsherrn befindlichen Bodens 
angesehen werden. 
Diesem Wandel des Besitzrechtes entsprach dann der Regel 
nach auch eine steigende Verstärkung der Lasten und Dienste. 
Ursprünglich hatte der Bauer in den meisten Fällen nur 
öffentliche Dienste getan; das war, im eigentlichsten Sinne, 
gelegentlich erhalten geblieben. Aber der Regel nach hatten 
wenn nicht die Renten, so doch mindestens die Fronden mit 
dem Wachsen des Gutsareals gewaltig zugenommen. In vielen 
Fällen gingen sie jetzt ganz ins Ungemessene: so daß der 
Bauer nun im Grunde als Arbeitssklave des Herrn und die 
Zeit, die er für diesen nicht arbeitete, als von diesem gnädigst 
gewährte Freizeit erschien. Wo aber der Bauer auf diese 
Weise nicht mehr persönlich frei war, da wurden die Kon— 
sequenzen bald noch weit über seine zunächst rein agrarischen 
Dienstleistungen hinweg gezogen: ein Gesindedienstzwang wurde 
durchgeführt, wonach die jungen Leute der bäuerlichen Bevölkerung 
der Gutsherrschaft mindestens ein Jahr hindurch ständig persön—
	        
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