254 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
verlieren und, ging sie nicht außer Landes, was zumeist ver⸗
hindert wurde, zum bloßen Arbeiterstand des Gutsherrn, zur
vierten Klasse herabsinken. Vollzog sich dieser Prozeß irgendwo
ganz bis zu Ende, so wurde der Bauer gänzlich landlos und
nur Arbeiter seines Herrn: wurde persönlich leibeigen. Diese
Konsequenz ist in der Tat in Mecklenburg und Pommern ein—
getreten: da sind die „Untertanen“ ohne ihr Gut wie eine
Ware verkauft worden.
Im allgemeinen aber blieb man auf sehr verschiedenen
Zwischenstufen zu dieser Schlußentwicklung hin stehen. An
manchen Stellen war sogar das alte dingliche Erbbesitzrecht
bestehen geblieben und der Bauer daher bei richtiger Zahlung
seiner Zinse unvertreibbar. Anderswo bestand noch erbliches
Laßgut, und der Bauer wurde nur in gewissen, freilich nach
Leichtigkeit und Zahl immer mehr gesteigerten Fällen als vertreib⸗
bar betrachtet. Wiederum anderswo dagegen saß der Bauer auf
nicht mehr erblichem, sondern ihm jederzeit ohne Grund ent⸗
ziehbarem Laßgut. Endlich konnte der Bauer auch als bloße
Pertinenz des im Eigen des Gutsherrn befindlichen Bodens
angesehen werden.
Diesem Wandel des Besitzrechtes entsprach dann der Regel
nach auch eine steigende Verstärkung der Lasten und Dienste.
Ursprünglich hatte der Bauer in den meisten Fällen nur
öffentliche Dienste getan; das war, im eigentlichsten Sinne,
gelegentlich erhalten geblieben. Aber der Regel nach hatten
wenn nicht die Renten, so doch mindestens die Fronden mit
dem Wachsen des Gutsareals gewaltig zugenommen. In vielen
Fällen gingen sie jetzt ganz ins Ungemessene: so daß der
Bauer nun im Grunde als Arbeitssklave des Herrn und die
Zeit, die er für diesen nicht arbeitete, als von diesem gnädigst
gewährte Freizeit erschien. Wo aber der Bauer auf diese
Weise nicht mehr persönlich frei war, da wurden die Kon—
sequenzen bald noch weit über seine zunächst rein agrarischen
Dienstleistungen hinweg gezogen: ein Gesindedienstzwang wurde
durchgeführt, wonach die jungen Leute der bäuerlichen Bevölkerung
der Gutsherrschaft mindestens ein Jahr hindurch ständig persön—