Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 273 
und darüber hinaus dekretierte es für alle Staatsbürger persön⸗ 
liche Freiheit und das Recht der freien Handlung, der Erwerbs— 
freiheit, der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl, der 
Freiheit der Mischung der Stände. 
Im einzelnen kam es freilich darauf an, diese Grund— 
sätze, die den Staat in das neue Zeitalter des Subjektivismus 
einzuführen geeignet waren, nun auch praktisch durchzusetzen. 
Und da drängte sich denn an erster Stelle doch wieder die 
agrarische Liquidation auf und war auch eben in diesem Sinne 
in dem Edikte berücksichtigt. Denn das Edikt hob zugleich die 
Erbuntertänigkeit auf: nämlich die Gebundenheit an die Scholle, 
den Zwangsgesindedienst, das Schutzgeld für die Erlaubnis 
— D 
hestimmungsrecht des Grundherrn. Dagegen gelangte es noch 
nicht bis zur Aufhebung der Fronden und Lasten wie zur 
Regelung des Besitzrechtes; dazu schien jetzt keine Zeit; man 
wollte vor allem den durch den Krieg geschädigten Bauern 
zunächst Ostpreußens aufhelfen, zudem durch den freien Güter⸗ 
verkehr innerhalb des fast mittellos gewordenen Staates dem 
Rechte wirtschaftlicher Selbsthilfe freie Bahn schaffen. Es war 
der Sieg eines neuen radikalen Subjektivismus und zugleich 
doch auch ein Sieg der gemäßigteren Anschauungen des Frei— 
herrn vom Stein. 
Allein die Gesetzgebung nach 1807 behielt diese Mischung 
nicht bei. Der Radikalismus, mit dem Interesse der Junker 
an der Bauernlegung parallel laufend, drang schon in den 
Ausführungsgesetzen zum Oktoberedikte des Jahres 1807 in 
der Form durch, daß diese den Bauernschutz nur noch für die 
Bauernstellen älteren Datums (z. B. in Ostpreußen der Zeit 
vor 1752, in Westpreußen der Zeit vor 1774) aussprachen: 
und selbst für diese Stellen ihn dahin beschränkten, daß ge— 
schützte Stellen trotzdem, je nach der Bodenbeschaffenheit, zu 
größeren Gütern von acht oder vier Hufen zusammengeschlagen 
werden durften. Es war fast schon ein halber Hohn auf den 
proklamierten Grundsatz des Bauernschutzes; und dessen volle 
vpraktische Durchbrechung wurde vornehmlich wohl nur durch 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX. 18
	        
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