274 Dreiundzwanzigftes Buch. Drittes Kapitel.
die geringen zum Bauernlegen bereiten Mittel der Junker
verhindert.
Nach der Erbuntertänigkeit aber mußte die Reihe, liquidiert
zu werden, nach nun schon feststehenden Erfahrungen an die
Fronden und Lasten kommen, unter gleichzeitiger Umwandlung
des Besitzrechtes der Bauern in Eigentum. Das war die Ab—
sicht, die in dem ursprünglichen Entwurfe zu dem Regulierungs⸗
edikte vom 14. September 1811, den der Historiker von Raumer
ausgearbeitet hatte, zum Ausdruck gelangte. Allein dieser
Entwurf ging aus den Erörterungen einer in dieser Zeit zu—
sammengerufenen Landesrepräsentantenversammlung!, die haupt⸗
sächlich aus Gutsherren bestand, in einer völlig umgewandelten
Form hervor. Der Inhalt war nunmehr der folgende. Zu—
nächst wurden die Bestimmungen des Oktoberediktes des
Jahres 1807 insofern fakultativ gemacht, als sie in jedem
Falle nur auf Antrag einer der beiden Parteien, des Guts—
herrn oder des Bauern, wirksam werden sollten. Ferner war
von Umwandlung bloßer Besitzrechte in Eigentum nur in—
sofern noch die Rede, als diese erst nach Abschluß der Aus—
einandersetzung über die Leistungen und Lasten eines be—
stimmten Falles eintreten sollte. Die wichtigsten Bestimmungen
aber bezogen sich auf das Wesen der Liquidation selbst. Da—
nach wurden zu dieser sowohl erbliche als unerbliche Besitzer
zugelassen. Aber auf eine höchst merkwürdige, sonst in
Deutschland fast nirgends versuchte Weise sollte diese Liqui—
dation vor sich gehen. Die erblichen Besitzer sollten nämlich
für die Befreiung von Lasten und Leistungen ein Drittel, die
unerblichen gar die Hälfte ihres Landes an den Gutsherrun
abtreten! Und nur da, wo ein Bauerngut durch diese Ampu⸗
tation gar zu klein zu werden drohe, sollte eine Rentenablösung
in Geld gestattet sein.
Natürlich waren diese Bestimmungen durch die Guts—
herren in das Edikt hineingebracht worden; sie sicherten ihnen
auch bei Bauernschutz eine wesentliche Vergrößerung ihres
1S. über diese unten S. 321.