Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

6 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapiiel. 
prunkenden Absolutismus der ersten Hälfte des 18. Jahr⸗ 
hunderts wurde doch beibehalten, namentlich soweit es in 
Hofetikette und Hofsitte übergegangen war. Und was war 
bon der Herrschaft dieser Etikette und dieser Sitte im Grunde 
frei? Da führte es sich z. B. ein, daß die Hoffeste, die an den 
kleinen Residenzen noch lange den Charakter volkstümlicher 
Lustbarkeiten gehabt hatten, nun hinter Tor und Tür ab—⸗ 
gehalten wurden und eben in ihrer Häufigkeit eine engherzige 
und oft geradezu lächerliche Scheidung von Fürst und Volk 
aufrecht hielten. Und kaum änderte sich etwas an der Tat⸗ 
sache, daß Hofsitte und Hofrecht über die Rechte der bürger⸗ 
lichen Gesellschaft wie des Bauern brüsk hinweg galten. Nichts 
ist hier vielleicht bezeichnender, als die Entwicklung der Rechte 
am Walde. Da war zunächst das volkstümliche Recht zur 
Entnahme von Holz, das noch die Weistümer des 14. und 
15. Jahrhunderts, wenn auch unter gewissen Begrenzungen, 
gekannt hatten, nun ganz verschwunden; der Begriff des Forst⸗ 
diebstahls, noch heute der Nation unsympathisch und noch der 
Tarolina unbekannt, wurde auf dem Wege territorialer Landes⸗ 
ordnungen eingeführt und in harter Praxis zur Geltung ge⸗ 
bracht. Aber mehr noch. Die Forsthoheit wurde überhaupt 
als alle wirtschaftlichen Waldnutzungen nach sich ziehend an⸗ 
gesehen; so wurden alte Raubnutzungen, wie das Picheln und 
Prachen, verboten; so wurde die Triftgerechtigkeit beansprucht 
ind Vieh nur noch gegen Zutrittsgeld in die Waldweide ein⸗ 
gelassen; so wurden die Inhaber von Rodungen, das alte 
rauhe Volk der Squatters, als Prekärbesitzer behandelt; so 
wurden ganze Walddörfer gelegt. Einsam blieb mithin auch 
in dieser Zeit noch der Wald und öde: denn er hatte der fürst⸗ 
lichen Wildfuhr zu dienen. Und wie war schließlich, als Krönung 
der ganzen Entwicklung, das Jagdrecht entwickelt! Alle hohe 
Jagd gehörte der Regel nach allein dem Fürsten, wie dem 
Adel die niedere Jagd und dem Bauern — aber nur erlaubnis⸗ 
weise — der Fang von Raubzeug zufiel; und das Land 
blieb einer Jagdlust des Fürsten unterworfen, die das ganze 
Ldeben der Untertanen gleichsam in deren Bereich zog: hatten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.