6 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapiiel.
prunkenden Absolutismus der ersten Hälfte des 18. Jahr⸗
hunderts wurde doch beibehalten, namentlich soweit es in
Hofetikette und Hofsitte übergegangen war. Und was war
bon der Herrschaft dieser Etikette und dieser Sitte im Grunde
frei? Da führte es sich z. B. ein, daß die Hoffeste, die an den
kleinen Residenzen noch lange den Charakter volkstümlicher
Lustbarkeiten gehabt hatten, nun hinter Tor und Tür ab—⸗
gehalten wurden und eben in ihrer Häufigkeit eine engherzige
und oft geradezu lächerliche Scheidung von Fürst und Volk
aufrecht hielten. Und kaum änderte sich etwas an der Tat⸗
sache, daß Hofsitte und Hofrecht über die Rechte der bürger⸗
lichen Gesellschaft wie des Bauern brüsk hinweg galten. Nichts
ist hier vielleicht bezeichnender, als die Entwicklung der Rechte
am Walde. Da war zunächst das volkstümliche Recht zur
Entnahme von Holz, das noch die Weistümer des 14. und
15. Jahrhunderts, wenn auch unter gewissen Begrenzungen,
gekannt hatten, nun ganz verschwunden; der Begriff des Forst⸗
diebstahls, noch heute der Nation unsympathisch und noch der
Tarolina unbekannt, wurde auf dem Wege territorialer Landes⸗
ordnungen eingeführt und in harter Praxis zur Geltung ge⸗
bracht. Aber mehr noch. Die Forsthoheit wurde überhaupt
als alle wirtschaftlichen Waldnutzungen nach sich ziehend an⸗
gesehen; so wurden alte Raubnutzungen, wie das Picheln und
Prachen, verboten; so wurde die Triftgerechtigkeit beansprucht
ind Vieh nur noch gegen Zutrittsgeld in die Waldweide ein⸗
gelassen; so wurden die Inhaber von Rodungen, das alte
rauhe Volk der Squatters, als Prekärbesitzer behandelt; so
wurden ganze Walddörfer gelegt. Einsam blieb mithin auch
in dieser Zeit noch der Wald und öde: denn er hatte der fürst⸗
lichen Wildfuhr zu dienen. Und wie war schließlich, als Krönung
der ganzen Entwicklung, das Jagdrecht entwickelt! Alle hohe
Jagd gehörte der Regel nach allein dem Fürsten, wie dem
Adel die niedere Jagd und dem Bauern — aber nur erlaubnis⸗
weise — der Fang von Raubzeug zufiel; und das Land
blieb einer Jagdlust des Fürsten unterworfen, die das ganze
Ldeben der Untertanen gleichsam in deren Bereich zog: hatten