38 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
Egoismus noch ein gesunder Altruismus treten; und eben er
sei das Wesentliche des Staatsvertrags der naturrechtlichen
Theorie. „Der Gesellschaftsvertrag .. ist im Grunde ein
stillschweigendes Übereinkommen aller Bürger derselben Herr—
schaft, das sie verpflichtet, dem generellen Wohl der Gemein—⸗
schaft mit gleichem Eifer zu dienen.“ Welche fast mehr als
halb subjektivistische Umdeutung der alten Vertragslehre! Der
Pact social beginnt den, Charakter einer „regulativen Idee“
im Sinne Kants anzunehmen. Da genügt denn für den
Einzelnen freilich nicht mehr ein peinlicher, aber tatenloser
Gehorsam; selber ist der Mann, heißt es jetzt, und mit frischem
Zugreifen spontaner Art ist das Wohl des Ganzen von jedem
Einzelnen in selbstloser Arbeit zu fördern. Vaterlandsliebe aber
ist das Gefühl dieser Pflicht.
Man darf wohl sagen, daß dies bereits subjektivistische
Anschauungen in nur fadenscheinig verhüllendem individua—
listischem Gewande seien. Indes in der Prarxis dachte Friedrich
den Fürsten doch immer noch als den geborenen, privilegierten,
wenn nicht monopolistischen Förderer aller staatlichen Arbeit;
als Mitarbeiter nur — aber doch schon als Arbeiter — er—
schienen ihm die Untertanen. Und dementsprechend behielt er
sich zwar durchaus die Führung vor, erkannte aber immerhin
schon in seinem Alter eine gemeinsame Betätigung aller am
Vaterlande an und betrachtete öffentliche Tätigkeit auch im
einzelnen als ein dichtverschlungenes Gewebe von Verpflich⸗
tungen, von pflichtgemäßem Denken und Handeln aller.
Dabei galt ihm nun — wir werden sehen ganz in Über—
einstimmung mit einem Grundzuge der nationalen Entwick—
lung! — als erste Aufgabe die nationale Erziehung, speziell
die Durchbildung jedes Einzelnen zu staatlich-sittlichem Handeln.
Und insofern wurden ihm seit Ende der sechziger Jahre
die Erziehungsprobleme von Wichtigkeit; Ende 1769 war
seine „Lettre sur l'édueation“ fertiggestellt; Anfang 1771
Val. unten Abschnitt III.