30 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
Ziel des Staates, sondern es gaben noch ebensosehr Anfangs-
eigenheiten eines unentwickelten Subjektivismus wie Rest⸗
erscheinungen rationalistischen Denkens den Ausschlag: „Die
Totalität der Glückseligkeit aller Glieder ist die Glückseligkeit
—
listischem Sinne gesagt.
Und so verstand es sich von selbst, daß die Vertrags—
theorie für diese Jahrzehnte noch keineswegs erledigt war; sie
wurde noch ganz allgemein als eine zutreffende Zusammen—
fassung wirklicher, geschichtlicher Vorgänge betrachtet, bis ihr
Kant diesen Nimbus nahm; und noch Möser und Schlosser
haben von ihr aus eine Rechtfertigung der gebundenen Stände—
gliederung und der verknöcherten Gewerbeverfassung ihrer Zeit
versucht.
Aber neu war doch, daß man aus ihr aufs ernsteste
eine gesteigerte Verantwortlichkeit der Fürsten ableitete. Aus⸗
drücklich wurde jetzt das Gottesgnadentum mit seiner Neigung
zu einseitigem Rechtsbewußtsein bekämpft und das Recht nicht
bloß der Erörterung der fürstlichen Pflichten im allgemeinen,
sondern auch der Kritik der fürstlichen Handlungen nach dem
Koder dieser Pflichten in Anspruch genommen. Und hieraus
ergab sich die Vorstellung einer Gegenseitigkeit von Rechten
und Pflichten für Fürst und Volk, die da, wo eine Bindung
der fürstlichen Gewalt durch irgendeine Verfassung bestand,
dieser den entschiedensten Rückhalt gewährte. Dieser ganze
Zusammenhang fand dann seinen für die Zeit klassischen Aus—
druck in dem Begriffe des Gesetzesstaates. Der Fortschritt zu
dieser wichtigen Vorstellung läßt sich vielleicht am besten bei
dem jüngeren Moser verfolgen: ausdrücklich scheidet er zwischen
der älteren deutschen Auffassung, die das Gewicht nur auf die
sittlichen Eigenschaften des Fürsten, dessen Frömmigkeit und
Pflichtbewußtsein gelegt und von diesen dann eine gute Aus⸗
gestaltung der Herrschaft und ihrer Form erwartet habe, und
der neuen Lehre, nach welcher Recht und Gesetz etwas neben
und über dem Fürsten Waltendes sei, das auch von diesem
wie vor diesem zuerst Respekt verlangte.