Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 51
Dabei ist der auf diese Weise entstehende Begriff des
Staates noch nicht der des Rechtsstaates des späteren Libe—
ralismus, der, auf dem konstitutiven Gedanken der allgemeinen
Menschenrechte aufgebaut, die Verwirklichung ganz bestimmter,
in gewissen theoretischen Zusammenhängen gegebener Rechte in
jedem Staate voraussetzt. Was man anstrebt, ist vielmehr zunächst
nur, daß der Fürst sich an die einmal bestehenden, sei es auf
ihn herab vererbten, sei es von ihm selbst verkündeten Rechte
auch gebunden erachte. Aber auch dies schon ist eine außer⸗
ordentliche Neuerung: denn es setzt die Anschauung der Unter⸗
tanen als einer Masse von Personen voraus, die mit selbstän⸗
digem Leben und mit gesetzlichem Rechte ausgestattet sind.
Und so erlaubt diese Neuerung denn auch schon einen Unter⸗
schied, der bei Schlözer eine ständige Rolle spielt und z. B.
eine oft sehr freimütige Kritik Josephs II. bedingte: den zwischen
Gesetzesmonarchie und Despotismus: zu einem Despot wird
ein Herrscher, der gegen die Gesetze regiert, selbst wenn er
seine Untertanen gegen das Recht zu ihrem klaren Vorteile
zwänge.
Charakteristisch aber ist, daß die Zeit, die nun noch zum
zroßen Teile aus aufklärerischen Motiven her diese im Grunde
schon subjektivistische Anschauung wieder von sich aus befruchtete,
auch bereits den Fortschritt zum Begriffe des Rechtsstaates
machte. Kant zuerst hat in seiner „Staatslehre“ für den
Gesetzesstaat wiederum eine ganz bestimmte materielle Be—
schaffenheit der Gesetze verlangt. Diese Folgerung ging bei
ihm im tiefsten von der rationalistischen Vorstellung aus, daß
es möglich sein müsse, allgemein gültige Regeln des Handelns
zu finden, und daß mithin die „Vernunft“ für die Her—
stellung eines allgemein verbindlichen Gesetzeszustandes in An—
spruch genommen werden dürfe. Indem er dann aber die
Vernunft eben seiner Zeit mit diesem Auftrage versah, wurde
er der Fürsprech einer gesetzlichen Regelung des Staatslebens
nach den Bedürfnissen des Subjektivismus, machte er den Weg
frei für Erklärung und Annahme der Menschenrechte, Teilung
der Gewalten und Konstitutionalismus.