Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

58 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. 
Praxis gemacht hatte!, Zugeständnisse, die sich dann in den 
übrigen Staaten wiederholten. 
Mustert man aber nunmehr die deutschen Staaten um 
1780 oder 1790 daraufhin, inwieweit in ihnen die Forderungen, 
welche die Übergangszeit stellte, überhaupt erfüllt waren oder 
der Erfüllung entgegengeführt wurden, so ergibt sich, daß der 
Staat Friedrichs des Großen, alles in allem genommen, doch 
zunächst noch der im mäßigen Sinne modernste war. Zum 
Teil hing das damit zusammen, daß seine innerste Ent— 
wicklung vornehmlich gerade der jüngsten Zeit, jenen drei— 
undzwanzig Jahren zwischen dem Hubertusburger Frieden und 
dem Tode des Königs, angehörte: in ihnen wurde in Preußen 
ein Programm durchgeführt, das man als das der mehr konser— 
vativen Richtung der neueren Ansprüche innerhalb der öffent⸗ 
lichen Meinung ansehen konnte. Freilich: dem reißend raschen 
Entwicklungsgange schon der öffentlichen Meinung, noch mehr 
aber der deutschen Geschichte selbst seit dem Schlusse des 
Jahrhunderts hat diese Ausbildung bald nicht mehr genügt. 
Was jetzt als notwendig erschien, war an erster Stelle die 
volle soziale Befreiung der subjektiven Persönlichkeit: und das 
hieß die Aufhebung jeder Art wirtschaftlicher und ständischer 
Beschränkung. Wie hätte da die Monarchie Friedrichs noch 
an der Spitze marschieren können, die von einer Politik ge— 
tragen wurde, in deren Auffassung sich noch Geburts-, Berufs⸗ 
und Erwerbsstände deckten? Die von dem Grundsatz ausging, 
bäuerlicher wie adliger Besitz und Stand müsse nicht minder wie 
bürgerlicher im Hergebrachten konserviert werden, und die auf 
diese zu konservierende Gliederung Steuer- und Heerwesen 
aufbaute? Trotz aller rechtzeitigen Liquidation der mittel— 
alterlichen Rechtssprechung und Gerichtsverfassung, trotz alles 
Entgegenkommens gegenüber den pädagogischen Anforderungen 
der Zeit, trotz kleiner Versuche der Milderung des bäuerlichen 
Loses und trotz einer gewissen Lockerung der mittelalterlichen 
Gebundenheiten von Industrie und Handel ist der Staat Friedrichs 
S. oben S. 37 ff. und Bd. VII, 2 S. 799 ff.
	        
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