Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

30 
Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. 
Dies war nun die Linie, auf der die Entwicklung unter 
Joseph II. in reißendem Fortschritte weiter verlief. Denn 
dieser Herrscher, ein Sohn der Übergangszeit, war in seinen 
Idealen schon verhältnismäßig subjektivistisch und verband 
gleichwohl mit ihnen, unruhig und stetig aus seinem Innern 
her gedrängt wie nach außen drängend, den praktischen Radi— 
kalismus des rationalistischen Denkens. 
Gerade gegen die bestehende soziale Schichtung, den 
Grundpfeiler also des Absolutismus, ist Joseph II. an erster 
Stelle vorgegangen. Dieser Absicht diente schon bei ihm 
weit mehr als bei Friedrich dem Großen die Verwirklichung 
der Ideale des Gesetzesstaates in der Durchführung einer 
Kodifikation des gemeinen Rechtes, in der Entwicklung eines 
Strafrechts, das soziale Uuterschiede nicht kannte, und in der 
Durchbildung einer entsprechenden Gerichtsverfassung. Ge— 
waltige Anfänge auf diesem Gebiete gingen freilich auch hier 
schon auf Maria Theresia zurück; wir haben sie früher kennen 
gelernt!. Indes so sehr das Bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 
1811 der Theresianischen Zeit seinen Ursprung und auch bis 
zu einem gewissen Grade noch seinen Geist verdankte, so sehr 
müssen doch die allgemeine Gerichtsordnung und das Straf— 
recht als josephinisch betrachtet werden. Für die Gerichts— 
ordnung von 1781 ist es bezeichnend, daß sie erst durch die 
Zivilprozeßgesetze des Jahres 1895 abgelöst worden ist: so sehr 
entsprach sie dem Geiste der neuen Zeit. Das Strafgesetz 
Josephs II. freilich, das die wenigstens für Böhmen schon in 
Kraft gesetzte Theresiana von 1770 abzulösen bestimmt war, 
erwies sich bald als unhaltbar. Denn es war eines der 
charakteristischsten Gesetzesprodukte der Zeit, da es nicht nur in 
den allgemeinen kriminalistischen Anschauungen des Frühsubjek— 
tivismus fundiert war, von denen aus es z. B. die vornehm— 
lich von Zeiller von Sonnenfels vertretene Unterscheidung krimi⸗ 
nellen und polizeilichen Anrechts anerkannte, sondern außerdem 
auch noch einer besonderen, ganz radikalen Abschreckungstheorie 
1S. Band VII, 2, S. 758.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.