Neue Anschauungen von Staat t und Gesellschaft. 61
folgte, die eben als solche den stark pädagogischen Trieben
des Kaisers besonders gefallen hatte. Natürlich ließ sich diese
Theorie mit ihren Strafverschärfungen der öffentlichen Züch—
tigung, der Brandmarkung, der Anschmiedung und des Schiffs⸗
ziehens nicht halten; sie begegnete allgemeinem Unwillen: und
so hat Leopold II., der besonnene Milderer der Schroffheiten,
der kluge Wahrer und Mehrer der guten Erfolge seines Vor⸗
gängers, die Ausarbeitung eines neuen, nun wirklich modernen
Strafrechts befohlen, das im Jahre 1803 in Kraft trat und
erst im Jahre 1852 durch ein neues, übrigens von ihm aus
nur erweitertes Strafrecht ersetzt worden ist.
Was mit diesen Gesetzen aber schon zur Zeit Josephs II.
der Hauptsache nach erreicht wurde, das war die Beugung aller
Reichseingesessenen und somit auch des Adels, ja der Haupt⸗
sache nach auch des Klerus, unter sie: und somit die Verwirk⸗
lichung eines ganz subjektivistisch und das hieß wesentlich demo—
kratisch gedachten Rechtszustandes.
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noch auf dem Gebiete der Verfassung wie der Sozialpolitik
energisch vor. An erster Stelle müssen hier das Untertanenpatent
und das Strafpatent vom 1. September 1781 genannt werden.
Das Untertanenpatent eröffnete dem grundherrlichen Untertan
einen ordentlichen Beschwerdeweg aus dem Bereiche der Grund⸗
obrigkeit hinaus in den Rechtskreis der landesfürstlichen Be⸗
hörden: einen Weg, der alsbald von zahlreichen Bauern betreten
wurde. Das Strafpatent schränkte die Disziplinargewalt der
Grundobrigkeiten erheblich ein. Im ganzen waren es Frei—
heiten für die Grundholden, die nur durch die Aufhebung oder
wenigstens stärkste Milderung der Erbuntertänigkeit übertroffen
werden konnten. Und auch sie erfolgte! Vom Jahre 1780 ab
ergingen Patente für die einzelnen Länder, die den Unter—
tanen das Recht freien Zugs, freier Verehelichung und freier
Berufswahl verliehen, woneben nur die Verpflichtung zum
Gehorsam gegenüber der Grundobrigkeit in den Formen einer
gemäßigten Untertänigkeit und die Verbindlichkeit zu den
schriftlich fixierten Leistungen an die Grundherrschaft erhalten