Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Die Spätromantik. 
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Zulässigkeit einer mechanischen Interpretation chemischer Pro— 
zesse. Es war die Konstituierung der mechanischen Chemie und 
der mechanischen Atomistik. 
Über diese Anfänge moderner Chemie aber hinaus war 
man um das Jahr 1800 noch nicht gekommen. Ja alles schien 
überhaupt noch im Werden; und wohl nur wenige gaben sich 
bereits sichere Rechenschaft von der Bedeutung der jüngsten 
Errungenschaften. 
In diesem Momente nun, seit etwa 1790, wurde eine 
Bewegung wichtiger, die in Deutschland im Grunde schon in 
den Anfängen des neuen subjektivistischen Zeitalters, um 1760 
und 1770, begonnen hatte. Soll sie ganz verstanden werden, 
so muß an dieser Stelle schon über den Gesamtverlauf der Natur⸗ 
wissenschaften im subjektivistischen Zeitalter gesprochen werden. 
Und ist diese Nötigung denn so außergewöhnlich? Die letzten 
Jahrzehnte des 18. und die ersten etwa noch des 19. Jahr— 
hunderts sind die Keim- und Wiegenjahre alles wissenschaftlich 
Großen gewesen, das sich seitdem reicher, voller, klarer, ver— 
standesmäßiger entwickelt hat. 
Die mechanische Naturanschauung, wie sie ihrem Wesen 
nach am bezeichnendsten in der quantitativen Atomistik und in 
der Lehre von der Fernwirkung hervortritt, war eine echte, reife, 
vielleicht die reifste Frucht des individualistischen Zeitalters in 
seiner Höhe und in seinem Ausgang. Ihre Zeitabhängigkeit wird 
anschaulicher, sobald man sie mit analogen Lehren auf dem 
Gebiete des Geisteslebens, insbesondere mit der Lehre vom 
Staate vergleicht. Wir wissen: auf diesem Gebiete galt, schon 
seit dem 16. Jahrhundert entwickelt, durch alle Jahrhunderte 
des Individualismus unverbrüchlich, wenn auch in verschiedener 
Ausgestaltung, das Naturrecht!: der Staat erschien als aus 
einzelnen isolierten und gleichförmigen Individuen nach privat⸗ 
rechtlichen Vertragsnormen zusammengesetzt; und über der gleich— 
mäßigen Masse der Individuen erhob sich die eine, zu allen 
in unmittelbare Beziehungen gesetzte absolute Staatsgewalt. 
S. Band VII, l, 111 ff.; VIII, 1, 21 f.
	        
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