Die Spätromantik.
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Man muß diesen Stand der empirischen Wissenschaften
beachten, will man verstehen, auf was schließlich Hegels Philo—
sophie des Geistes, zur Geschichtsphilosophie geworden, hinaus⸗
lief. Tatsächlich konnte sie nur an die schon entwickelte po⸗
litische Geschichte, an die Geschichte des Rechts und allenfalls
noch an die der Verfassungen anknüpfen. Und von diesem
Standpunkte aus erschien nun Hegel vor allem das Recht,
der zu seiner Zeit am meisten feststehende kulturgeschichtliche
Wert, als der Inhalt und als das Erzeugnis der Vorgänge,
in denen sich der allgemeine Wille als ein objektiver aus—
wirke: womit es denn nicht als Verwirklichung irgend welchen
Zwanges, sondern als Inslebentreten vielmehr einer willkür—
feindlichen Freiheit gefaßt wurde. Aber auch in diesem Umfange
erfuhren die genaueren Darlegungen Hegels nochmals eine
Beschränkung. Viel zu wenig war schon ein öffentlicher Geist
in Deutschland entwickelt, als daß der Philosoph klaren und
sicheren Eindrücken von der Bedeutung des öffentlichen, des
Staatsrechts ausgesetzt gewesen wäre; und so bezog sich sein
Rechtsgedanke vornehmlich auf den Besitz, ging sein Recht auf
in Eigentums- und Vertragsrecht. Gegenüber einem solchen
Rechte aber war ihm nun der ethische Sinn der in sich reflek⸗
tierte Wille, der subjektive Wille der Persönlichkeit in allgemein
gültiger Form, der Wille in seiner Selbstbestimmung als Ge—
wissen; und die Sittlichkeit die höchste Stufe jenes Gemein—
willens, in dem sich das Subjekt mit der sittlichen Substanz,
der Familie, der Gesellschaft, dem Staate eins weiß. In
diesem Zusammenhange lag es denn an sich wohl beschlossen,
daß die Gesellschaft als ein angemessenes Zwischengebiet zwischen
Familie und Staat erschien: aber weit noch war Hegel davon
entfernt, Familie und Staat als nichts denn einzelne, wenn
auch besonders wichtige Formen menschlicher Gesellschaft zu
erfassen. Vielmehr ergab sich ihm aus dem herkömmlichen
Umfange des geschichtlichen Betriebes und der historischen Be—
griffsbildung auch hier die Einschränkung, daß der Staat, als
die besondere Wirklichkeit der sittlichen Idee, als die selbst—
bewußte öffentliche Substanz, als inkarnierter göttlicher Wille