fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Sattler. 
433 
83. Sattler. 
Schrägen vom 17. Mai 1619. 
Schragenb. des dim. Bürgermeisters Ed. Hollander in Riga, S. 107 iio. 
Der Sattler Schrägen. 
1) * Der älteste Meister soll zu jeder Zeit die Lade, und was 
^Onsten an Briefen und andern Sachen darinnen ist, bey sich in 
S^treuer \ erwahrung haben und behalten, auch sollen die Meistere 
^^le Quartal dahin zu kommen und in die Lade 12 Sch. zu legen 
Schuldig seyn; bliebe aber einer nach beschehener Fürladung ohne 
Urlaub des Ältermannes auf bestimmte Zeit auszen, der soll dafür 
^Gszen 6 Ferding; würde er aber dem Handwercke aus Muth- 
"''llen den Rücken kehren, so soll er 7 Mrc. verfallen seyn; bliebe 
gar zum dritten Mahle muthwdlliger Weise auszen, so soll er 
Amtsherrn Straffe unterworflfen seyn. 
2) Alle Meistere und Gesellen so im Handwercke etwas ver- 
^'Gchen, sollen dem alten Gebrauch nach fürm Handwercke sich 
zu laszen schuldig seyn; die sich aber dem zuwieder würden 
thun, denen soll ihre Werckstäte und Arbeit so lange ge- 
^&et seyn, bisz sie sich vor dem Handwercke abgefunden; auch 
diejenige Zeit, da denen Meistern das Handwerck geleget ist, 
Lehrjungens nicht passiret werden, so lange sie sich mit dem 
nicht vertragen. 
3) Wenn ein Cieselle Meister werden will, der soll gelernet 
<las Sattelmachen nebst dem Weis/- und Schwartr-R.emen- 
wie auch Wagenstühle, Holfftern, Wischtaschen, Waadsacke 
was sonsten auf unsern Handwerck zu machen gebrüuchl.ch 
!" und soll, ehe er Meister wird, zwey Jahr zuvor bey dem ältesten 
^¡«er gearbeitet haben auch auf alle Quartal das Handwerck zu 
“'■'lern und jedes Mahl einen halben l'haler in die Lade zu legen 
!^klig seyn, ausgenommen eines Meisters Sohn, Tochter oder 
"'"il), so sich in ihren Stand ehrlich verhalten, sollen hternnt 
Í!“^' genieinet seyn, sondern auf das Jahr frey zu arjetten 
‘'"''kt haben. 
4) Wann-ein Ceselle seine zwey Jahre ausgearbeitet, so soll 
r.fktm Amte erscheinen und, um das völlige Amt zu gewinnen 
"'"'n Lehrbrieff auflegen, für welchen er zu losen l IhIr. und 
il'khlr. für sein .Meisterrecht .lern Amte in die Lade zu geben 
* Di 
e Numeration fand sich vor. 
28 
4 Iff
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.