448 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
als ein Universum, das durch den Geist des katholischen Christen—
tums zusammengehalten werden muß: und ihm entgegengesetzt
erscheinen die Individuen an sich frei: alle Menschenrechte des
Subjektivismus werden für sie in Anspruch genommen, und
laut vermag in diesem Zusammenhange selbst die Revolution
Frankreichs gerühmt zu werden. Aber als harmonisierendes
Band schiebt sich zwischen Individuum und Menschheit der
Staat: gewiß in sehr verschiedenen und sehr verschieden voll—⸗
kommenen Exemplaren seiner Ausbildung; aber immer als eine
große seelische Gemeinschaftspersönlichkeit, belebt und belebend:
dem einzelnen gegenüber in irdischen Bahnen dasselbe, was
im Bereiche des höchsten Kosmos die Persönlichkeit Gottes.
Darum hat denn jeder Staat seinen Genius; und der Ver—⸗
treter dieses Genius, die Inkarnation des besonderen Staats⸗
geistes, eines Geistes Gottes, ist in monarchischen Staaten der
Fürst: der König von Gottes Gnaden, der priesterlich höherer
Vernunft teilhaftige Herrscher.
So ist denn die Staatsgewalt gewiß einerseits Zwangs⸗
gewalt und insofern Rechtsorganisation; nicht umsonst ist die
Obrigkeit schwertgegürtet; aber ihr Innerstes gehört nicht der
Sphäre des Rechtes an und der Gewalt: im Kerne ist die
Staatsgewalt die Seele des Gesellschaftskörpers des Volkes,
wie er von den sittlich⸗religiösen Gemeinschaftstrieben der Liebe
zusammengehalten wird; und die Zeit wird nahen, da für den
Zusammenhalt ihrer Organisation Recht und Gewalt hinweg⸗
zufallen vermögen und Liebe und Sitte allein gebieten.
In dieser Aussicht tritt dann das Verhältnis von Staat
und Kirche besonders klar hervor. Der Staat ist nur der zu
gewisser Selbständigkeit erwachsene Sohn der Kirche; er beruht
am Ende auf Treu und Glauben, er steht und fällt mit der
sittlich-religiösen Gesinnung; seine Seele ist die der Kirche: und
weil alle Staatsgewalt auf Glauben beruht, darum kommt alle
Staatsgewalt von Gott.
So erfüllt sich denn jeder Zweck höchster geistiger Ge—
meinschaft zunächst in der Kirche; und der Staͤat hat nur
die äußeren Bedingungen eines solchen Gemeinschaftslebens