Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

462 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
Ende der zwanziger Jahre: als die zunehmende Intellektuali— 
sierung der jungen subjektivistischen Kultur einem Rationalismus 
redivivus von beträchtlichem Umfange Raum ließ. 
Die Naturlehre vom Staate, die politische Theorie des 
individualistischen Zeitalters, hatte zudem in Westeuropa, vor⸗ 
nehmlich in England und Frankreich, bei dem schon seit Mitte 
des 17. Jahrhunderts erfolgenden langsamen Übergange der 
Nationen zum Subjektivismus eine Fülle von Lehren und 
Lehransätzen entwickelt, die den anfänglichen Forderungen 
einer organischen Staatslehre gerecht zu werden schienen und 
wohl auch äußerlich gerecht wurden. 
Da war vor allem, wenn auch zunächst noch unvollkommen 
und in verschleierten Formen, der Koder der allgemeinen 
Menschenrechte proklamiert worden; und schon 17685 hatte 
Voltaire äußern können: „Liberty and property ... c'est le 
cri anglais, ... e'est le eri de la natureé.“ 
Da war weiter das Prinzip der Volksvertretung ein im 
Grunde schon uraltes: bereits im 14. und 153. Jahrhundert 
war es, im Rahmen der Kirchenverfassung, gelegentlich der 
Konzilsstreitigkeiten, ganz aus den Anforderungen des Zeit—⸗ 
alters selbst her betont worden. In der speziell individualisti⸗ 
schen Form: in der Forderung eines grundsätzlich allgemeinen 
gleichen bürgerlichen Stimmrechtes und von Wahlen, die auf 
Grund dieses Stimmrechtes nach Bezirksverbänden zu vollziehen 
seien, hat es dann freilich wohl erst Montesquieu, auf Grund 
einer oberflächlichen Rationalisierung der Erscheinungen des 
englischen Staatslebens, ausgesprochen. 
Da war endlich für den neuen Repräsentativstaat die 
Lehre von der Teilung der Gewalten und damit, in An⸗ 
wendung auf die bestehenden europäischen Verhältnisse, erst recht 
eigentlich das Prinzip der konstitutionellen Monarchie. Auch 
die Erörterung der mit diesen Dingen verknüpften Fragen war 
in Westeuropa eigentlich schon alt; in Frankreich war sie 
namentlich auf der Grundlage des Staatsvertrages, also vom 
Standpunkte der Volkssouveränität aus gepflogen worden; in 
England hatte sie sich unmittelbar aus der politischen Praxis
	        
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