506 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
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korrespondiert: so stark war noch die Überlegenheit des geistigen
Exportes Frankreichs seit dem 17. Jahrhundert gewesen. Wenig⸗
stens der Adel aber hat diesen Brauch nicht bloß bis zu den
Freiheitskriegen, sondern auch noch darüber hinaus festgehalten.
Und wo schwärmte man nicht, bis in die vierziger Jahre hinein,
für den kleinen Korporal und seine große Armee? Was sind
noch am Schlusse dieser Zeit sogar die Grenadiere, die nach
Rußland zogen, besungen worden!
Mit diesem Kult des Besiegten verband sich sehr bald eine
befremdliche Art von Friedensliebe, die der Schätzung der
eigenen Nation Abbruch tat. Da rief nicht bloß der Philister
mit dem guten Hebel „Und numme keini Sebel meh!“ —
auch die sogenannten besseren Kreise zeigten sich bald nach den
Freiheitskriegen wieder jenes harten politischen Denkens ent⸗
wöhnt, das mit dem Kriege als letzter Möglichkeit, ja letztem
Gottesurteil ständig rechnet. Eine wunderliche Sorte von po⸗
litischem Kosmopolitismus verbreitete sich, die dem Denken des
16. bis 18. Jahrhunderts, insbesondere der Aufklärung, einige
Momente entnahm und sie mit romantischem Fühlen eigenartig
durchtränkte. Nachdem das Völkerrecht seit dem 16. Jahrhundert
auf die Verbindlichkeit des Jus gentium eine naturrechtliche
Societas gentium aufgebaut hatte, in der, trotz aller den
einzelnen Völkern gewährten Selbständigkeit, die unvertilgbare
Einheit des Menschengeschlechtes zum Ausdruck kam, hatte
man diese neue Völkergemeinschaft dem absterbenden Reichs⸗
gedanken zur Seite gestellt und sich in Stunden patriotischer
Schwäche auf sie bezogen. Und von der Zeit ab, da, kurz
nach der Mitte des 18. Jahrhunderts, durch Nettelbladt zum
ersten Male die Theorie des Bundesstaatsbegriffes deutlicher
ausgestaltet und noch vor Untergang des Reiches durch Pütter
auf dessen staatsrechtliche Konstruktion übertragen worden war,
hatte man begonnen, in einer weiteren Ausdehnung dieser Vor⸗
stellungen auf die Menschheit oder wenigstens auf die euro—
päische Staatengemeinschaft von einer über die Nation hinaus⸗
reichenden Bildung halb öffentlich-rechtlichen und halb völker—
rechtlichen Charakters zu schwärmen, in der mit anderen Völkern