Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

506 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
—— JI 
korrespondiert: so stark war noch die Überlegenheit des geistigen 
Exportes Frankreichs seit dem 17. Jahrhundert gewesen. Wenig⸗ 
stens der Adel aber hat diesen Brauch nicht bloß bis zu den 
Freiheitskriegen, sondern auch noch darüber hinaus festgehalten. 
Und wo schwärmte man nicht, bis in die vierziger Jahre hinein, 
für den kleinen Korporal und seine große Armee? Was sind 
noch am Schlusse dieser Zeit sogar die Grenadiere, die nach 
Rußland zogen, besungen worden! 
Mit diesem Kult des Besiegten verband sich sehr bald eine 
befremdliche Art von Friedensliebe, die der Schätzung der 
eigenen Nation Abbruch tat. Da rief nicht bloß der Philister 
mit dem guten Hebel „Und numme keini Sebel meh!“ — 
auch die sogenannten besseren Kreise zeigten sich bald nach den 
Freiheitskriegen wieder jenes harten politischen Denkens ent⸗ 
wöhnt, das mit dem Kriege als letzter Möglichkeit, ja letztem 
Gottesurteil ständig rechnet. Eine wunderliche Sorte von po⸗ 
litischem Kosmopolitismus verbreitete sich, die dem Denken des 
16. bis 18. Jahrhunderts, insbesondere der Aufklärung, einige 
Momente entnahm und sie mit romantischem Fühlen eigenartig 
durchtränkte. Nachdem das Völkerrecht seit dem 16. Jahrhundert 
auf die Verbindlichkeit des Jus gentium eine naturrechtliche 
Societas gentium aufgebaut hatte, in der, trotz aller den 
einzelnen Völkern gewährten Selbständigkeit, die unvertilgbare 
Einheit des Menschengeschlechtes zum Ausdruck kam, hatte 
man diese neue Völkergemeinschaft dem absterbenden Reichs⸗ 
gedanken zur Seite gestellt und sich in Stunden patriotischer 
Schwäche auf sie bezogen. Und von der Zeit ab, da, kurz 
nach der Mitte des 18. Jahrhunderts, durch Nettelbladt zum 
ersten Male die Theorie des Bundesstaatsbegriffes deutlicher 
ausgestaltet und noch vor Untergang des Reiches durch Pütter 
auf dessen staatsrechtliche Konstruktion übertragen worden war, 
hatte man begonnen, in einer weiteren Ausdehnung dieser Vor⸗ 
stellungen auf die Menschheit oder wenigstens auf die euro— 
päische Staatengemeinschaft von einer über die Nation hinaus⸗ 
reichenden Bildung halb öffentlich-rechtlichen und halb völker— 
rechtlichen Charakters zu schwärmen, in der mit anderen Völkern
	        
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