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In Frankreich hat sich die öffentliche Armenpflege in viel geringerem Maße als in Großbritannien aus
der kirchlichen und privaten Wohltätigkeit herausgelöst. Letztere spielt auch heute noch eine sehr
bedeutende Rolle. Sie hat ihre Zentralstelle im Office Central des Oeuwvres de Bienfaisance. Die seit 1796
bestehenden kommunalen Wohlfahrtsämter (Bureaux de Bienfaisance) stehen unter Staatsaufsicht.
Die Zahl der Unterstützten ist von 1912 bis 1923 von 1160 000 auf 754 000 zurückgegangen. Die Mittel
stammen aus kommunalen Zuschüssen, dem Ertrag der Armensteuern und in weitem Umfange aus
Stiftungen und privaten Zuwendungen, Die finanziellen Leistungen des Staates beschränken sich auf
die Kosten der Aufsicht. Im Nachkriegsetat erscheinen ferner erhebliche Summen für die Wohlfahrts-
pflege in Elsaß-Lothringen und die Fürsorge für die Familien der Besatzungstruppen.
Eine wichtige Rolle spielen insbesondere als Ergänzung der noch in der Entwicklung stehenden
französischen Sozialversicherung die gegenseitigen Hilfskassen (Soct&tes de Secours Mutuel), die Versicherung
für den Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Alter, Invalidität und Arbeitslosigkeit gewähren, aber
auch Arbeitsnachweis, Unterrichtskurse usw. organisieren. Auf Grund des Hilfskassengesetzes von 1898
unterscheidet man freie, zugelassene und als gemeinnützige Einrichtungen anerkannte Hilfskassen, Die
beiden letzteren Kategorien besitzen Rechtspersönlichkeit und haben Anrecht auf Staatszuschüsse, Porto-
und Steuerfreiheit, Stellung freier Versammlungsräume durch die Kommunen usw. Die Staatszuschüsse,
die bei der Krankenversicherung seit 1921 12 vH der gesamten Ausgaben decken sollen, haben nach
dem Kriege nicht mit der Geldentwertung Schritt gehalten. Arbeitgeberbeiträge gibt es bei den Hilfs-
kassen im Gegensatz zur obligatorischen Sozialversicherung nicht. Im bevorstehenden französischen
Sozialversicherungsgesetz (s. oben S. 316) sind die Hilfskassen als Träger der obligatorischen Kranken-
und Altersversicherung vorgesehen.
d. Belgien.
Staatsausgaben für Wohlfahrtspflege, Armenpflege und Hilfskassen.
1913 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
in 1000 fr.
Staatsaufsicht über Wohlfahrtsanstalten und Asyle .... 75 40 8
Unentgeltlicher Transport von Bedürftigen u.ä. ...... 500 10 475 1.976
Hilfskassen
Staatsaufsicht ern HEHE ne 40 72 14
Staatszuschüsse vr nr LE ER 560 17.375 3.278
Insgesamt..... 4115 ( 27 962 5 276
Die belgische Armenpflege beruht ähnlich wie die französische auf Leistungen Privater und dem Staate
nachgeordneter Verbände. Ein Gesetz von 1796 schuf eine lokale Armenverwaltung unter staatlicher
Aufsicht. Die Mittel stammen aus kommunalen Zuschüssen und aus privaten, in erster Linie kirchlichen
Stiftungen und Spenden. Der Staat stellt die Mittel zum unentgeltlichen Transport von Bedürftigen
zur Verfügung.
Die Hilfskassen (Caisses de Prövoyance und Caisses de Secowrs Mutuel) spielen mit ihrer Kranken-,
Mutterschafts-, Unfall-, Alters- und Lebensversicherung eine ähnliehe Rolle wie in Frankreich. Sie be-
dürfen auf Grund des Hilfskassengesetzes von 1894 der staatlichen Zulassung und Anerkennung und
unterstehen einer staatlichen Rechnungskontrolle. Die Staatszuschüsse sind nach dem Kriege über die
Geldentwertung hinaus gestiegen. Arbeitgeberbeiträge werden nicht erhoben.
e. Italien.
Staatsausgaben für Wohlfahrts- und Armenpflege.
1913/14 1925/26
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
ER E in 1000 Lire
NE N A Be 1 446 1475 295
Private WohlEahrhplore sn ER 774 16 800 3 360
WE ARE HN ra 480 405 81
Insgesamt .... 2 700 18.680 E 3 756 0
Die Wohlfahrts- und Armenpflege stützt sich in Italien, ähnlich wie in Frankreich und Belgien, auf
caritative und private Fürsorge. Die vorhandenen Organisationen tragen keinen einheitlichen Charakter:
sie wurzeln meist in kirchlichen Stiftungen unter geistlicher Leitung.
DS