574 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
krank. Da endlich wurde von Benningsen ein Vorschlag gemacht,
auf den sich beide Teile einigen konnten und einigten. Danach
sollte die vorgeschlagene Präsenzziffer zunächst auf sieben Jahre
Geltung haben. Unter dieser Modifikation wurde die Vorlage
im April 1874 Gesetz: und damit waren die Grundlagen der
heeresverfassung als einer Reichsheeresverfassung gesichert.
Der weitere Ausbau verlief darauf anfangs rein innerhalb
des nunmehr feststehenden organischen Gerüstes; darüber hinaus
wurde höchstens gegangen, als am 15. Februar 1875 ein Land⸗
sturmgesetz zur Annahme gelangte, das alle weder dem Heere noch
der Flotte angehörigen Männer vom vollendeten siebzehnten bis
zum vollendeten zweiundvierzigsten Jahre für den Notfall unter
die Fahnen berief. Und auch die Erneuerung des Septennats,
wie fie 1880 erfolgte, brachte, außer der Erhöhung der Friedens—
präsenzstärke gemäß der gestiegenen Bevölkerung um sechsund⸗
zwanzigtausendsechshundertfünfzehn Mann, noch keine wesent—
lichen Anderungen der Heereseinrichtung des Jahres 1874. Erst
die dritte Septennatsreihe vom Jahre 1887 ab, deren Vorlage mit
den mittlerweile aufs gewaltigste gestiegenen Rüstungen Frank—
reichs und Rußlands zu rechnen hatte, war durch wesentliche Ab—
weichunden gekennzeichnet, die nicht ohne harte parlamentarische
Kämpfe erreicht werden konnten. Seitdem ist dann noch eine ganze
Reihe weiterer Organisationsgesetze erflossen. Wie aber auch im
einzelnen neue Grundlagen gelegt und veränderte Bestimmungen
getroffen worden sind: immer sind sie Ausfluß einheitlicher
Beschlüsse des Reichstages für das ganze Reichsheer gewesen.
Und so war denn, wie seit 1871 und 72 die Führung der
auswärtigen Angelegenheiten, so seit 1874 die Entwicklung des
Heeres ausschließlich Reichssache geworden; auf diesen beiden
Gebieten hatte sich der Reichsgedanke über alle Partikularstaaten,
auch über Preußen hinweg siegreich erhoben. Was aber für das
Heer galt, das galt natürlich erst recht auch für die Flotte: denn
iie ist von jeher als einheitliches Reichsinstitut betrachtet worden.
Indes all die bisher genannten Wirkungskreise im Bereiche
der Reichsverfassung waren doch schließlich speziell, sie griffen
nicht alldurchdringend in das innere Leben des Volkes ein: