Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

574 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
krank. Da endlich wurde von Benningsen ein Vorschlag gemacht, 
auf den sich beide Teile einigen konnten und einigten. Danach 
sollte die vorgeschlagene Präsenzziffer zunächst auf sieben Jahre 
Geltung haben. Unter dieser Modifikation wurde die Vorlage 
im April 1874 Gesetz: und damit waren die Grundlagen der 
heeresverfassung als einer Reichsheeresverfassung gesichert. 
Der weitere Ausbau verlief darauf anfangs rein innerhalb 
des nunmehr feststehenden organischen Gerüstes; darüber hinaus 
wurde höchstens gegangen, als am 15. Februar 1875 ein Land⸗ 
sturmgesetz zur Annahme gelangte, das alle weder dem Heere noch 
der Flotte angehörigen Männer vom vollendeten siebzehnten bis 
zum vollendeten zweiundvierzigsten Jahre für den Notfall unter 
die Fahnen berief. Und auch die Erneuerung des Septennats, 
wie fie 1880 erfolgte, brachte, außer der Erhöhung der Friedens— 
präsenzstärke gemäß der gestiegenen Bevölkerung um sechsund⸗ 
zwanzigtausendsechshundertfünfzehn Mann, noch keine wesent— 
lichen Anderungen der Heereseinrichtung des Jahres 1874. Erst 
die dritte Septennatsreihe vom Jahre 1887 ab, deren Vorlage mit 
den mittlerweile aufs gewaltigste gestiegenen Rüstungen Frank— 
reichs und Rußlands zu rechnen hatte, war durch wesentliche Ab— 
weichunden gekennzeichnet, die nicht ohne harte parlamentarische 
Kämpfe erreicht werden konnten. Seitdem ist dann noch eine ganze 
Reihe weiterer Organisationsgesetze erflossen. Wie aber auch im 
einzelnen neue Grundlagen gelegt und veränderte Bestimmungen 
getroffen worden sind: immer sind sie Ausfluß einheitlicher 
Beschlüsse des Reichstages für das ganze Reichsheer gewesen. 
Und so war denn, wie seit 1871 und 72 die Führung der 
auswärtigen Angelegenheiten, so seit 1874 die Entwicklung des 
Heeres ausschließlich Reichssache geworden; auf diesen beiden 
Gebieten hatte sich der Reichsgedanke über alle Partikularstaaten, 
auch über Preußen hinweg siegreich erhoben. Was aber für das 
Heer galt, das galt natürlich erst recht auch für die Flotte: denn 
iie ist von jeher als einheitliches Reichsinstitut betrachtet worden. 
Indes all die bisher genannten Wirkungskreise im Bereiche 
der Reichsverfassung waren doch schließlich speziell, sie griffen 
nicht alldurchdringend in das innere Leben des Volkes ein:
	        
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