III.
Mit der Darstellung der zuletzt erzählten Ereignisse, An—
schauungen und Stimmungen wird auch heute noch der Regel
nach eine Kritik verknüpft. Da führt man wohl aus, daß das
formale Recht auf seiten des Landtags gewesen sei, das histo—
rische aber auf seiten des Königs; man begründet dann diese
Ansicht in längeren Deduktionen und vergißt auch wohl nicht
zu bemerken, daß, möge man Recht und Unrecht in dieser oder
jener Weise auf die beiden Parteien verteilen, ihr Konflikt
unter den gegebenen Umständen und in der gegebenen Zeit
edenfalls begreiflich, ja notwendig erscheine.
Gegen derartige Erörterungen ist gewiß nichts einzuwenden.
Geschichtlich bemerkenswert aber ist, daß sie je länger je mehr
mit einschläfernder Milde stattfinden, um schließlich dem schon
heute absehbaren Ende des Verstummens entgegenzugehen.
Dieser Verlauf findet darin seine Begründung, daß schon heute
eigentlich niemand mehr für die liberale Problemstellung der
sechziger Jahre lebendig empfindet. Und diese Erscheinung
wiederum erklärt sich daraus, daß der heutige subjektivistische
Demokratismus zu dem Liberalismus des ausgehenden ersten
subjektivistischen Zeitalters eher eine kritische und ablehnende
als eine anerkennende Stellung einnimmt — dagegen sehr wohl
in der Lage ist, das imperialistische, nach Entwicklung äußerer
Machtstellung vorwärts drängende Moment in der Haltung der
Regierung zu verstehen, vielleicht sogar zu schätzen. Es ist das
Moment, das lange hindurch als historisches Recht bezeichnet
worden ist: das aber nach heutigen Begriffen viel eher als
demokratisch⸗imperialistisch anzusprechen wäre, als ein Moment,
in dem sich der König als Vertreter der innersten Bestimmung