Erste Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 421
Hamburg als letztem Zentrum weit nach Norden hin ausstrahlte!;
auch der hochgebildete schleswig-holsteinsche Adel fand unter diesen
Zufammenhängen ganz seinen Vorteil, indem er gern in dänische
Dienste trat und in diesen eine beträchtliche Rolle spielte.
Immerhin aber bestand deshalb über die staatsrechtliche
Stellung der Herzogtümer nicht der geringste Zweifel. Rechtlich
unklarer dagegen stand eine zweite Frage, die der Thronfolge
in Dänemark, Schleswig und Holstein.
Schleswig-Holstein war nach altem deutschen Recht ein
Mannlehen mit agnatischer Erbfolge; in Dänemark galt seit dem
sogenannten Königsgesetze vom Jahre 1660 in Ermangelung
von Söhnen auch die Thronfolge der Töchter. So mußten
beim Aussterben der Manneslinie des dänischen Königshauses
in Dänemark eine dänische Prinzessin oder deren Sohn, in
Schleswig-⸗Holstein dagegen die Männer der jüngeren Linie des
Konigshauses, der Sonderburger, folgen und in dieser wieder
zunächst der ältere, Augustenburger Zweig, erst dann der jüngere
Zweig, der Glücksburger.
Nun erhoben sich aber zu allem Unglück neben diesen an
sich noch ziemlich einfachen Berechtigungen infolge der eigen⸗
tümlichen Schicksale der einzelnen Linien des dänischen Königs—
hauses auch noch andere, hier nicht weiter zu charakterisierende
Ansprüche, so des Hauses Gottorp (Rußland und Oldenburg)
und des brandenburgischen Fürstenhauses.
König Friedrich VI. (1808 -1889) hatte keine Kinder. In
Dänemark mußte ihm daher nach seinem Vetter Christian (VIII.)
dessen Schwester Charlotte bzw. deren Sohn Friedrich (VII.)
folgen. Sein nächstes Bestreben war nun, diese weibliche Erb⸗
folge wenigstens auch auf Schleswig auszudehnen. In dieser
Richtung befand er sich im Einverständnis mit der öffentlichen
Meinung des dänischen Volkes, das keine Zersplitterung des
Reiches wollte, und die in der sogenannten Eiderdänenpartei
hertreten war. Das Ziel dieser Partei war zunächst die Ein—
verleibung von Schleswig derart, daß Dänemark als ein
2 Vgl. zu diesen Verhältnissen u. a. schon Bd. IV, 487 ff.; VI,. 151.
275; VII. 287 ff.; VIII. 606, 688.