Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Erste Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 421 
Hamburg als letztem Zentrum weit nach Norden hin ausstrahlte!; 
auch der hochgebildete schleswig-holsteinsche Adel fand unter diesen 
Zufammenhängen ganz seinen Vorteil, indem er gern in dänische 
Dienste trat und in diesen eine beträchtliche Rolle spielte. 
Immerhin aber bestand deshalb über die staatsrechtliche 
Stellung der Herzogtümer nicht der geringste Zweifel. Rechtlich 
unklarer dagegen stand eine zweite Frage, die der Thronfolge 
in Dänemark, Schleswig und Holstein. 
Schleswig-Holstein war nach altem deutschen Recht ein 
Mannlehen mit agnatischer Erbfolge; in Dänemark galt seit dem 
sogenannten Königsgesetze vom Jahre 1660 in Ermangelung 
von Söhnen auch die Thronfolge der Töchter. So mußten 
beim Aussterben der Manneslinie des dänischen Königshauses 
in Dänemark eine dänische Prinzessin oder deren Sohn, in 
Schleswig-⸗Holstein dagegen die Männer der jüngeren Linie des 
Konigshauses, der Sonderburger, folgen und in dieser wieder 
zunächst der ältere, Augustenburger Zweig, erst dann der jüngere 
Zweig, der Glücksburger. 
Nun erhoben sich aber zu allem Unglück neben diesen an 
sich noch ziemlich einfachen Berechtigungen infolge der eigen⸗ 
tümlichen Schicksale der einzelnen Linien des dänischen Königs— 
hauses auch noch andere, hier nicht weiter zu charakterisierende 
Ansprüche, so des Hauses Gottorp (Rußland und Oldenburg) 
und des brandenburgischen Fürstenhauses. 
König Friedrich VI. (1808 -1889) hatte keine Kinder. In 
Dänemark mußte ihm daher nach seinem Vetter Christian (VIII.) 
dessen Schwester Charlotte bzw. deren Sohn Friedrich (VII.) 
folgen. Sein nächstes Bestreben war nun, diese weibliche Erb⸗ 
folge wenigstens auch auf Schleswig auszudehnen. In dieser 
Richtung befand er sich im Einverständnis mit der öffentlichen 
Meinung des dänischen Volkes, das keine Zersplitterung des 
Reiches wollte, und die in der sogenannten Eiderdänenpartei 
hertreten war. Das Ziel dieser Partei war zunächst die Ein— 
verleibung von Schleswig derart, daß Dänemark als ein 
2 Vgl. zu diesen Verhältnissen u. a. schon Bd. IV, 487 ff.; VI,. 151. 
275; VII. 287 ff.; VIII. 606, 688.
	        
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