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deutlich: weil es sieh nämlich bei ihnen um Sätze „theils vor-
übergehenden, theils erläuternden, theils administrativen Cha-
rakters‘ handelte. Sie sind also neben der Verfassungsurkunde
in Kraft stehende Bestandtheile des „Verfassungsrechts‘“ in jenem
weiteren Sinne dieses Worts, in dem es alle Normen für die
öffentlichrechtlichen Beziehungen der Glieder eines Staates zu
diesem oder unter einander bezeichnet. ')
Fasst man sie näher ins Auge, so enthalten sie keinen ein-
zigen Satz, dessen Inhalt nicht als Inhalt objektiven Reichsrechts
gedacht werden könnte?), — selbstverständlich die nothwendige
Umdeutung der Form vorausgesetzt, die sich ja überall dort als
erforderlich erweist, wo, statt einer Uebersetzung vertragsmässiger
Bestimmungen in gesetzliche, die Praxis sich mit einer einfachen
Publikation des Vertragstextes auch dann begnügt, wenn hier-
durch Landesrecht entstehen soll. Es gilt dies zweifellos für die-
jenigen Vorschriften, die den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ver-
1) Es ist auffallend, dass man die Thatsache, dass die Haupt- und die
Nebenverträge gesetzgeberisch völlig gleich behandelt wurden, für unsere Frage
so gut wie ganz ausser Augen gelassen hat; hieraus ergiebt sich der oben im
Texte bekämpfte Irrthum. Nur Kittel, Die bayerischen Reservatrechte.
Würzburg o. J. S. 20 ff. vertritt die m. E. richtige Auffassung, freilich mit folgen-
der ungenauen Begründung: „Weil die Verträge vom November 1870 nach ihrer
zigenen Bestimmung am 1. Januar 1871 ihre Erfüllung erhielten, so
waren die Verträge von diesem letzteren Zeitpunkt an materiell Gesetz.“ —
Hänel kommt, wie mir scheint, der von mir vertretenen Anschauung nahe, in-
dem er die fraglichen Zusicherungen des Reichs an die Gliedstaaten gelten
lässt „kraft ihrer gesetzlichen Anerkennung, die gleichzeitig und gleichförmig
mit der Annahme der Verfassung erfolgte und durch das Reichsgesetz vom
16. April 1871 bestätigt wurde“, und indem er die aus jenen entspringenden
Rechte als wohlerworbene Individualrechte „im Gebietedes deutschen Ver-
fassungsrechts‘, freilich als durch Vertrag begründete, bezeichnet (Studien.
I S. 249; vergl. auch Staatsrecht. I S. 818). Diese Wendungen stehen aber,
wie mir deucht, mit seinen prinzipiellen Ausführungen im Widerspruche. Auch
G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts.(4) S. 188 nennt die Schlussprotokolle
„Quellen des Reichsstaatsrechts‘ (vergl. S. 168, 169), in demselben Sinne wie
andere, durch Publikation zum „‚Gesetzesinhalte‘‘ gewordene Staatsverfräge.
Das würde ‚also mit meiner Auffassung übereinkommen. Freilich stimmen die
Remerkungen S. 517 nicht recht damit zusammen,
2) Ich lasse die Bestimmungen, die aus den Nebenverträgen in die
Verfassungsurkunde selbst aufgenommen worden sind, ausser Auge. Bei ihnen
ist ja ein Zweifel nicht möglich. S. ferner Hänel., Studien. 1 8. 227£.