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in den Formen des Völkerrechts vor sich zu gehen vermöge. !)
Denn abgesehen davon, dass ausnahmsweise auch im Bereiche
des Völkerrechts kraft besonderer Vereinbarungen der gewöhnliche
Weg des Streitaustrags ausgeschlossen sein kann (z. B. im
Staatenbunde), so spricht jenes Argument nur von der Bewährung
zwischenstaatlicher Ansprüche, nicht aber von ihrer Entstehung
and ihrem Geltungsgrunde.
Nun scheint es mir aber sicher zu ‘sein, dass der Geltungsgrund
jener „vertragsmässigen“ Bestimmungen kein völkerrechtlicher
überhaupt und kein Vertrag im Besonderen ist. Sämtliche
Verträge, Protokolle u. s. W., um die es sich handelt, sind genau
so wie alle andern auf den Eintritt der süddeutschen Staaten in
den Norddeutschen Bund gerichteten Vereinbarungen des Jahres
1870 nach Annahme durch den Bundesrath dem norddeutschen
Reichstage zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorgelegt
und, nachdem diese erfolgt, in der üblichen Form des Abdrucks
im Bundesgesetzblatte veröffentlicht worden. Ihr Inhalt ist dadurch
zu Staatsrecht geworden, genau in den Umfange und in
dem Sinne, in dem überhaupt der Inhalt eines völkerrechtlichen
Vertrags in staatliches Recht verwandelt wird. Es ist nicht ersichtlich,
warum die Bestimmungen der Hauptverträge, soweit
sie die Verfassung des Deutschen Reichs betrafen, vom
1. Jauuar 1871 an kraft der mit ihnen durch die gesetzgebenden
Faktoren des Norddeutschen Bundes vorgenommenen Behandlung
zu Reichsrecht geworden, — das wird doch so gut wie allseitig angenommen
—, warum aber die Nebenverträge trotz ihrer gleichen
Behandlung das geblieben sein sollen, was sie waren, nämlich
Verträge. Sie sind freilich in der Hauptsache nicht in die Verfassungsurkunde
übergegangen, wie die Hauptverträge. Während
das Publikationsgesetz die Verfassungsurkunde an die Stelle dieser
Verträge setzte, liess es jene Nebenberedungen ausgesprochenermaassen
unberührt. Gewiss — es wollte nach seiner unzweideutigen
Erklärung an dem „Geltungsgrunde“ dieser Specialbestimmungen
nichts ändern. Aber ihr Geltungsgrund war bereits seit dem 1. Januar
1871 nichtmehr der Vertrag, sondern das Gesetz. Das Publikationsgesetz
beliesssie ausserhalb der neuredigirten Verfassungsurkunde,
nicht ausserhalb der Verfassung. Warum, sagen die Motive sehr
1) Hänel, Studien. I S. 249, vergl. S. 240.