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RECHTSNATUR DER FAMILIENWOCHENHILFE
Die Mehrzahl der Gesetze hat die Familienwochenhilfe als
Pflichtleistung eingeführt. In Deutschland, Grossbritannien, im
Irischen Freistaat, in Litauen, Norwegen, Österreich, Polen,
Rumänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in
der Tschechoslowakei und in Ungarn sind die Krankenkassen ver-
pflichtet, eine durch Gesetz festgelegte Mindestunterstützung den
Frauen der Versicherten zu gewähren. In anderen Ländern, wie
in Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen) Lettland und Luxem-
burg, stellt die Familienwochenhilfe noch eine freiwillige Leistung
Jar; jede Kasse kann sie durch die Satzung einführen. Tatsächlich
haben zahlreiche Kassen die Familienwochenhilfe eingeführt.
BEZUGSBERECHTIGTE
Die Familienwochenhilfe steht in erster Linie der Ehefrau des
Versicherten zu. Unter Ausschluss der übrigen Familienange-
hörigen des Versicherten ist sie allein bezugsberechtigt in Estland,
Frankreich (Elsass - Lothringen), Grossbritannien, im Irischen
Freistaat, in Litauen, Luxemburg, Norwegen, Rumänien, in der
Tschechoslowakei und in Ungarn. Einige Gesetze erstrecken
unter gewissen Voraussetzungen die Familienwochenhilfe auch
auf andere Familienangehörige des Versicherten, insbesondere
auf seine Töchter, Enkelinnen und Schwestern, wenn sie mit ihm
in. häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm unterhalten werden.
Das deutsche, österreichische, polnische, rumänische und tsche-
öhoslowakische Gesetz haben die Familienwochenhilfe in diesem
ausgedehnten Masse übernommen, die zwei letzteren allerdings
nur als Mehrleistung.
UMFANG DER FAMILIENWOCHENHILFE
Die Familienwochenhilfe umfasst in allen Ländern, wo sie als
Pflichtleistung eingeführt ist, die unentgeltliche Hilfe der Hebamme
und im Bedarfsfalle des Arztes sowie die Versorgung mit Arz-
neien. und Heilmitteln, und zwar wird sie unter den gleichen Be-
dingungen gewährt wie den Versicherten selber. In Grossbri-
tannien und im Irischen Freistaat können die anerkannten Kassen
ihre Verpflichtungen durch eine einmalige Geldleistung ablösen.
Gewisse Gesetze ergänzen die Hebammenhilfe durch Geldlei-
stungen. So umfasst die Familienwochenhilfe ausser der Hebam-
menhilfe in Norwegen noch die Gewährung eines Pauschbe-
trags für die Entbindung und in Polen ein Stillgeld. In andern