fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Armengesetz 
von 1824. 
gewisses Minimum nach den Lebensmittelpreisen aufgestellt wurde, 
welches jeder Person, resp. Familie als notwendiger Lebensunterhalt 
zugesprochen wurde. Wenn dieses Minimum auch von arbeitsfähigen 
und beschäftigten Arbeitern in dem Lohne nicht erreicht wurde, so 
3ollte die Differenz aus der Armenkasse zugeschossen werden. Die 
Friedensrichter, die diesen Beschluss zuerst gefasst, überwachten die 
Ausführung des Gesetzes mit grosser Sorgfalt, und die Folge davon 
war einmal eine gewaltige Zunahme der aus öffentlichen Mitteln 
unterstützten Personen, dazu ‚eine allmähliche Erniedrigung der 
Löhne, da es jetzt am entsprechenden Gegengewicht fehlte, und jede 
Geschäftskrisis und jeder Mangel an Arbeitsgelegenheit von den Unter- 
nehmern zu einer Harabdrückung des Lohnes benutzt wurde, unter 
der die Arbeiter nicht zu leiden hatten. Die weitere Folge davon 
war ein rapides Anwachsen der Armenlast, die während des sieb- 
zehnten Jahrhunderts von 6 auf 900000 £ gestiegen war, am Ende 
des achtzehnten Jahrhunderts sich auf 1,2 Mill. bezifferte, 1803 
4 Mill.; 1818 aber sogar 7187000 £ bei 11,8 Mill. Einwohnern betrug. 
Auf dieser Höhe erhielt sie sich mit einigen Schwankungen bis 1832. 
Dass durch dieses Gesetz ferner das Gefühl der Selbstverantwortlich- 
keit mehr und mehr entschwinden, das Ehrgefühl abgestumpft und 
das Almosennehmen von der unteren. Klasse als etwas Unvermeid- 
liches und Selbstverständliches aufgefasst werden musste, ist nur zu 
natürlich. Es entwickelten sich daraus die Zustände, die Robert 
Malthus im Beginne des 19. Jahrhunderts beobachtete, und die ihn ver- 
anlassten, so energisch gegen jede zu humane Armenpflege aufzu- 
treten. 
Diese Zustände riefen schon im Jahre 1817, dann aber ganz be- 
sonders im Jahre 1832 eine parlamentarische Enquete hervor, um die 
Lage der unteren Klassen und die Wirkung der Armengesetzgebung 
aäher zu untersuchen. Das Ergebnis des daraus hervorgegangenen 
umfangreichen Berichts war das Gesetz vom 14. August 1834, welches 
ne erhebliche Umgestaltung der KElisabethakte repräsentierte, ob- 
zleich die Basis dieselbe blieb. Die wesentlichsten Punkte darin sind 
vor allem die Schaffung einer Zentralarmenbehörde für das ganze 
Land, die dann 1867 als poorlawboard mit weitergehenden Befug- 
aissen ausgestattet und als permanente Behörde eingesetzt wurde und 
die gesamte Armenverwaltung zu kontrollieren hat (3 poorlaweommis- 
sioners.) Die Lokalvertretung übernehmen die Boards of guardians, 
welche aus freier Wahl hervorgehen und denen besoldete Beamte zu- 
geseilt sind. Die Erweiterung der Armenverbände über mehrere 
Kirchspiele wird jetzt allgemein durchgeführt. Insbesondere wird in 
dem Gesetz die Verallgemeinerung der „workhouses“ angestrebt, 
in welchen die Arbeitsfähigen untergebracht werden sollen. In 
jedem Armenverbande soll deshalb mindestens ein Arbeitshaus vor- 
handen sein. 
Die weitere Entwicklung geht nun vor Allem dahin, die Kosten 
der Armenpflege auf die breiteren Schultern des grösseren Armen- 
verbandes zu verteilen (1865), und für gewisse Zwecke, namentlich 
zur Gründung von Anstalten, grössere Bezirke gemeinsam aufkommen 
zu lassen. Bedürftigeren Gemeinden werden ausserdem Staatszuschüsse 
zugebilligt. Die Macht der Zentralbehörde wurde allmählich immer
	        
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