6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 125
D. Peters & Co jeder Angestellte und Arbeiter bei jeder Lohnzahlung,
wenn verheiratet, 5 °/o und im übrigen 10 °/o des Lohnes in die Sparkasse
einlegen muß. Die Guthaben werden bis zur Höhe von 2000 M. mit 6 o/ 0
verzinst. Die Spareinlagen bis zu dieser Höhe sind der freien Verfügung
der Arbeiter und Angestellten entzogen und können nur mit
8 tägiger Kündigung und mit Genehmigung des Ältestenrates abgehoben
werden. In der hohen Verzinsung liegt ein dauernder Beitrag
der Firma. Schanz selbst hat wiederholt die Lösung des Problems
mit Hilfe eines Sparzwangs befürwortet. In seiner Schrift „Zur Frage
der Arbeitslosenversicherung“ (Bamberg 1895) empfahl er einen Sparzwang
für alle krankenversicherungspflichtigen Arbeiter. Durch Vermittelung
der Krankenkassen sollen jede Woche bei Bauhandwerkern
und gewissen anderen Arbeitergruppen 10% des Lohnes (davon ’/io zu
Lasten des Unternehmers), bei anderen Arbeitern 30 Pf. (davon l /z zu
Lasten des Arbeitgebers) in eine öffentliche Sparkasse abgeführt werden.
Bis zu 100 M. bleibt das Guthaben jedes Arbeiters gesperrt. Das gesperrte
Guthaben kann nur bei nachweislicher Arbeitslosigkeit — mit
wöchentlichen Abhebungen von 5—8 M. — in Anspruch genommen
werden, sofern der Versicherte nicht Krankenunterstützung, Unfall-,.
Alters- oder Invalidenrente bezieht. In dem erwähnten dritten Beitrag
zur Frage der Arbeitslosenversicherung hat Schanz den Vorschlag
abgeändert. Jeder versicherungspflichtige Arbeiter muß sich wöchentliche
Abzüge zur Bildung eines Guthabens gefallen lassen. Das Guthaben
bleibt bis zu 50 M. gesperrt und wird von der Gemeinde verzinst.
Bei nachweislicher Arbeitslosigkeit erhält der Versicherte 7 /io seines
Lohnes als Unterstützung aus seinem Guthaben. Ist letzteres erschöpft,
so wird ihm ein gleicher Betrag, höchstens aber 30 M. — und zwar
zur Hälfte vom Arbeitgeber und zu je % von Staat und Gemeinde
— zugeschossen, die Unterstützung aber auf 5 /i 0 des Lohnes herabgesetzt.
Der geänderte Vorschlag ist eine Verbindung von Sparzwang und
Versicherung und zeigt durch den Zuschuß bei Erschöpfung des Guthabens
den schwachen Punkt aller Bestrebungen, die sich auf den
Sparzwang stützen. Bei frühem Eintritt und ebenso bei längerer
Dauer der Arbeitslosigkeit reichen die Spareinlagen des Arbeiters nicht
aus, ihn über Wasser zu halten.
Gerade diese Schwäche des Sparsystems ist es, die dem Gedanken
an eine eigentliche Versicherung gegen die Nachteile der Arbeitslosigkeit
immer von neuem Vorschub leistet. Während das Sparsystem
den Arbeiter vereinzelt und ihn im wesentlichen auf seine eigene Kraft
verweist, sucht die Versicherung die von gleicher Gefahr bedrohten
zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen. Ihre Leistungen treten
ohne Rücksicht auf die Summe der bisherigen Einzahlungen in vorher