Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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stehen werden, und dann nach versicherungstechnischen 
Grundsätzen festgestellt, welcher Betrag in der Gegenwart 
zur Deckung dieser zukünftigen Leistungen notwendig ist. 
Das Kapitaldeckungsverfahren eignet sich indes nur für 
nahezu gleichbleibende Einkommens- und Teuerungsver- 
hältnisse, da naturgemäß, im ganzen genommen, an Renten 
nicht mehr ausgezahlt werden kann, als an Beiträgen ver- 
einnahmt ist. Da aber die Beiträge in der Invalidenver- 
sicherung zumeist aus Zeiten der Papiermarkwährung 
stammen, und durch die Inflation die Vermögensbestände 
der Verssicherungsträger aufgezehrt sind, so würden 
nur Renten von ganz geringer Höhe, die auch 
nicht entfernt für den notdürftigsten Lebensunter- 
halt zureichen würden, ausgezahlt werden können. Das 
ausschließliche Kapitaldeckungsverssahren eignet sich also 
für Zeiten großer Preis- und Lohnschwankungen 
nicht als Grundlage einer zureichenden Invaliden- und 
Hinterbliebenenfürsorge. Mit Rücksicht hierauf hat denn 
auch nach mannigfachen Schwankungen die neueste gesetz- 
liche Regelung der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Um- 
lageverfahren gegriffen, indem ein Teil der Renten- 
leistung auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsver- 
fahren beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfahren 
aufgebracht wird, ohne daß doch die Verschiedenheit der 
Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag zum Ausdruck 
kommt. 
Unser Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Ver- 
sicherten, sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach 
den Einkommenstklassen der Versicherten abgestuft sind. 
$19245 Abs.1 Die Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt. Es be- 
mit 8 132902 stehen ab 28. Sepkember 1925 6 Einkommensklassen mit 
Abs. 1 folgenden Beiträgen: 
Bezeichnung Wöchentlicher Höhe des 
d. Lohnklasse Arbeitsverdienst Wochenbeitrags 
' bis zu 6 Reichsmark 25 Reichspfennig 
mehr als 6 bis 12 . 50 . 
. mehr als 12 bis 18 70 . 
: mehr als 18 bis 24 . 100 , 
B mehr als 24 bis 30 120 .. 
ß mehr als 30- 140 . 
'19
	        
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