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stehen werden, und dann nach versicherungstechnischen
Grundsätzen festgestellt, welcher Betrag in der Gegenwart
zur Deckung dieser zukünftigen Leistungen notwendig ist.
Das Kapitaldeckungsverfahren eignet sich indes nur für
nahezu gleichbleibende Einkommens- und Teuerungsver-
hältnisse, da naturgemäß, im ganzen genommen, an Renten
nicht mehr ausgezahlt werden kann, als an Beiträgen ver-
einnahmt ist. Da aber die Beiträge in der Invalidenver-
sicherung zumeist aus Zeiten der Papiermarkwährung
stammen, und durch die Inflation die Vermögensbestände
der Verssicherungsträger aufgezehrt sind, so würden
nur Renten von ganz geringer Höhe, die auch
nicht entfernt für den notdürftigsten Lebensunter-
halt zureichen würden, ausgezahlt werden können. Das
ausschließliche Kapitaldeckungsverssahren eignet sich also
für Zeiten großer Preis- und Lohnschwankungen
nicht als Grundlage einer zureichenden Invaliden- und
Hinterbliebenenfürsorge. Mit Rücksicht hierauf hat denn
auch nach mannigfachen Schwankungen die neueste gesetz-
liche Regelung der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Um-
lageverfahren gegriffen, indem ein Teil der Renten-
leistung auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsver-
fahren beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfahren
aufgebracht wird, ohne daß doch die Verschiedenheit der
Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag zum Ausdruck
kommt.
Unser Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Ver-
sicherten, sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach
den Einkommenstklassen der Versicherten abgestuft sind.
$19245 Abs.1 Die Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt. Es be-
mit 8 132902 stehen ab 28. Sepkember 1925 6 Einkommensklassen mit
Abs. 1 folgenden Beiträgen:
Bezeichnung Wöchentlicher Höhe des
d. Lohnklasse Arbeitsverdienst Wochenbeitrags
' bis zu 6 Reichsmark 25 Reichspfennig
mehr als 6 bis 12 . 50 .
. mehr als 12 bis 18 70 .
: mehr als 18 bis 24 . 100 ,
B mehr als 24 bis 30 120 ..
ß mehr als 30- 140 .
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