tatkräftig an. Auf ihre Veranlassung erfolgte 1721 eine neue Verordnung der Staaten
von Holland, die die Vorschriften verschärfte. Sie nutzte wenig; selbst die vorge-
schriebene Anstellung von Keurmeistern unterblieb vielfach. Auch gegen die un-
beschränkte Ausfuhr des Hopfens wandten sich die Brauer seit 1698 wiederholt.
Es bildete sich dann ein Terminhandel in Hopfen, der die Preise steigerte!) ; die
Generalstaaten verboten ihn sogleich und überhaupt die Ausfuhr des Hopfens,
was man aber bald rückgängig machte. Jeweilig bei Hopfenmangel wiederholten
sich Anträge auf ein Ausfuhrverbot.
Zu den Bestrebungen der Städte, sich Vorrechte vor dem
flachen Lande zu schaffen und zu sichern, gehörte es, daß sie ein
Gewerbemonopol für sich beanspruchten. Von Karl V. erhielten
sie 1531 die Verordnung, die u. a. die Errichtung neuer Brauereien
auf dem platten Lande verbot?). Sie ist mehrfach und noch 1577
von den Staaten von Holland erneuert worden, zuletzt dann 1668;
wohl ein Beweis, daß diese Vorschrift oft übertreten wurde. Doch
erst 1694 machten die holländischen Brauer die zunehmende Er-
richtung von Brauereien in südholländischen Dörfern zum Gegen-
stand einer Beschwerde, die aber ebenso wie weitere Klagen ohne
sichtbaren Erfolg blieb. Im Jahre 1723 erschien hierüber eine
Anzahl von Streitschriften; jene Dörfer behaupteten, sie versorgten
nur sich selbst; es sei ihnen aber schon seit länger als einem Jahr-
zehnt erlaubt, ihr Bier auch nach auswärts zu versenden. Das
war nun zweifellos unwahr. Auch eine Essigbrauerei entstand bei
Purmerend, was 1734 die Amsterdamer Essigbrauer zu einer Klage
bestimmte. Doch blieben alle weiteren Beschwerden ohne jede
Folge. Man erließ zwar Verbote gegen die Brauereien auf dem
platten Lande, so 1749 durch die Generalstaaten?); sie fruchteten
aber wenig.
Nicht zum flachen Lande gehörten Orte wie Haag und Alk-
maar; doch galten sie auch nicht als geschlossene Städte; und
nur solchen gestattete das Plakat von 1531 den Betrieb von
Webereien, Gerbereien, Brauereien usw. Trotzdem hatte man
ihnen für eine Reihe von Gewerben eine Ausnahme eingeräumt;
ob sie auch für Brauereien galt, war zweifelhaft. Haag kümmerte
1) Diese Angabe Timmers, S. 184, steht in Widerspruch mit der amt-
lichen Amsterdamer Erklärung vom 24. Oktober 1698, nach der in Hopfen kein
‚„„Windhandel‘“ bestehe (vgl. unten in $ 7).
?) Über diese Verordnung vgl. auch van Niero P » Bevolkingsbeweging,
S. 50 ff.
3) Vgl. Laspeyres, S. 192.
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