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Rockwell war nicht der einzige Aktionär, der über ein
geheimes Einvernehmen klagte. Ein anderer Aktionär, Fle-
ming, brachte eine Beschwerde mit zahlreichen Beschuldi-
gungen ein, von denen die eines geheimen Einvernehmens
nur eine war. Er klagte auch, daß die von der La Crosse-
und Milwaukee-Eisenbahngesellschaft ausgegebene Hypo-
thek nur das darstelle, was allgemein als „Bestechungs-
obligationen‘“ bekannt sei, und nur ausgegeben wurde,
um über die erwähnten Obligationen oder einen großen
Teil derselben zur Bezahlung angeblicher Schulden der
Beamten und Agenten der genannten Gesellschaft oder
ihrer Freunde verfügen zu können, ohne daß dafür
irgendwelche Gegenleistung zu entrichten war. Ferner
„daß ein großer Teil der erwähnten Obligationen so be-
nutzt und zum Schaden der Gläubiger ausgegeben sei!).“
Der Rechtsanwalt der klagenden Aktionäre sagte zusam-
menfassend über.die Sache: „Männer, die dazu angestellt
sind, Gesellschaften im Interesse der Aktionäre zu leiten,
leiten sie nur in ihrem eigenen. Sie werden Lieferanten,
ruinieren beinahe die Gesellschaft, bezahlen sich selbst
aus dem Aktivbestand mit enormen Abzügen, fangen die
Sache dann wieder von neuem an und werden schließlich
reich?‘“. Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten
hob schließlich den Zwangsverkauf mit der Begründung,
daß er betrügerisch sei, auf, aber es gelang Sage durch
andere Mittel, seine Machtstellung zu behalten.
Während Sage die Verfallserklärung des östlichen Zwei-
ges der La Crosse- und Milwaukee-Eisenbahn beantragte,
tat er auf Grund seiner Ansprüche gleichzeitig dasselbe bei
einem anderen Zweige, der auch ein Teil des Chikago-Mil-
waukee- und St. Paul-Eisenbahnsystems wurde. Dieser
andere Zweig war die Milwaukee- und Horicon-Eisenbahn,
die eine wesentliche Rolle bei den beständigen Bestechungs-
vorgängen spielte. Der „Geschichtschreiber‘“ des Chikago-
Milwaukee- und St. Paul-Eisenbahnsystems schreibt von
dieser Episode in folgender unklarer Weise: „Die im Jahre
1852 inkorporierte Milwaukee- und Horicon-Eisenbahn
1) Ebenda S. 287, 2) Ebenda S. 295.