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Ein solches Verfahren wäre aber nur scheinbar einfach. Es schafft
nicht nur den unerwünschten Zustand, daß das Reich die Eisenbahnen
verwaltet» während die Ergebnisse auf Rechnung der Einzelstaaten gehen,
das Reich also sozusagen aus fremder Tasche wirtschaftet,
sodann läßt es die Frage offen, ob das Reich nicht an den Ergebnissen
der Reichsverwaltung mit zu beteiligen ist.
Die Beteiligung des Reiches würde sich wahrscheinlich
schon mit Rücksicht aus die erheblichen Zuschüsse als notwendig erweisen,
die das Reich früher für Eisenbahnen von strategischer Bedeutung ge
leistet hat. Ähnliche Zuschüsse, wenn auch nicht für militärische Zwecke,
werden aber auch in Zukunft kaum zu vermeiden sein. Ob das Reich
für seine Zuschüsse zu den Kriegsverlusten, namentlich für Auffüllung
des Fuhrparks, eine Beteiligung verlangen kann, fei hierbei dahingestellt.
Endlich bietet in der Gemeinschaflsform die Frage der F o r t -
fchreibung der Beteiligungsziffern stets besondere
Schwierigkeiten. Denn die eingebrachten Eisenbahnnetze sind natürlich
keine unveränderlichen Größen. Sie müssen ausgebaut und in jeder
Richtung fortentwickelt werden. Hierbei laufen aber die Bedürfnisse des
großen Durchgangsverkehrs nicht immer gleich mit den Anforderungen,
die der Binnenverkehr der einzelnen Netze stellt. Daraus ergeben sich
widerstreitende Interessen bei der Frage der Kostendeckung. Indessen
würde ein näheres Eingehen auf diese verwickelten Fragen hier zu weit
führen.
Eine Sanierungsaktion ist allerdings auch beim Ankauf unver
meidlich. Sie erfolgt hierbei, wenn man den Ertragswert zugrunde legt,
durch feine Bemessung. Es sind aber auch andere Verfahren denkbar.
So könnte man von dem nach Vornahme bestimmter Abschreibungen
festgestellten Buchwert ausgehen, indem man ein gewisses Normal
maß der Abschreibungen annimmt. Ein solches Normalmaß würde sich
etwa in der Abschreibungspolitik der preußischen Staatsbahnen dar
bieten. Betrachtet man hier als abgeschriebenes Anlagekapital das, was
die preußische Staatsbahnverwaltung aus ihren eigenen Betriebsüber
schüssen wieder in das eigene Unternehmen hineingesteckt hat, läßt man
also die Ablieferungen an die allgemeine Staatskasse außer Ansatz, so
würde sich als Normalmaß der Abschreibung nach den Zahlen der An
lage II ein reichliches Drittel des Anlagekapitals ergeben. Das so weit
abgeschriebene Kapital wäre vom Reich zu bezahlen. Soweit die Eisen
bahnschulden diesen Betrag übersteigen, blieben sie den Bundesstaaten
zur Last.
Dieses System würde natürlich in den einzelnen Staaten sehr ver
schieden wirken. Für Preußen würde es den Verzicht auf die beträcht
lichen Zuschüsse bedeuten, die es früher aus den Eisenbahnen für all
gemeine Staatszwecke gezogen hat. Diejenigen Staaten, die trotz mäßiger