Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Religion, Lebenssitte, Recht und der ganzen Richtung des geistigen Lebens lassen diese 
Annahme nicht zu. Nicht einmal das läßt sich behaupten, daß die Italiker zu den 
Griechen in engerer verwandtschaftlicher Beziehung stehen, als zu anderen arischen 
Stämmen, also 'mit ihnen einmal eine Einheit gebildet haben können (sogenannte gräko— 
ttalische Zeit). 
F 6. Die ältesten Rechtszustände in Rom! muß man sich sehr einfach denken. 
Stadt und Gebiet waren klein, wenige Quadratmeilen zum Teil unfruchtbaren Bodens?, 
die Einwohner entsprechend gering an Zahl, Hirten und Bauern. Ihr Leben war zwar 
über die Zustände des Nomaden- und reinen Hirtenlebens hinaus. Ackerwirtschaft ist 
bereits mit der Viehwirtschaft verbunden, doch scheint die letztere noch vorwiegend gewesen 
zu sein. Das Vermögen besteht vorzugsweise in Vieh und wird danach bezeichnet 
pecunia), Die Weide ist Gemeinland (ager compascuus), worauf jeder Bürger sein 
VGieh nach Belieben treiben kann. Der Stand der Ackerwirtschaft ist nicht ganz klar. 
Ohne Zweifel ging auch bei dem latinischen Stamme wie überall dem Aufkommen des 
privaten Grundeigentums eine Periode der Ackergemeinschaft voraus. Historische Nach— 
richten besitzen wir über diese Urzustände nicht. Allerdings weiß die römische Über⸗ 
lieferung zu berichten, daß Romulus jedem Bürger ein kleines Privatgut (neredium) von 
wei ingera (das iugerum etwas mehr als 44 Hektar) zugeteilt habe. Wäre dieser 
Bericht zuverlässig, so würde er Ackergemeinschaft in irgend einer Form — nach Ge— 
chlechtern oder Kurien — voraussetzen?; das horedium hätte für den Unterhalt einer 
Familie bei weitem nicht ausgereicht. Allein die Erzählung von den zwei ĩugera über⸗ 
rägt allem Anschein nach in die Gründungsgeschichte Roms einen Vorgang, der uns 
spaterhin für die unter ganz anderen Verhälinissen stattfindende Gründung von Bürger— 
kolonien bezeugt ist?. Schon die ältesten Verfassungszustände Roms sind ohne die An— 
nahme ungleicher Verteilung des Grundbesitzes kaum zu denkens. Eine andere Frage 
ist, ob der private Grundbesitz von jeher frei veräußerlich war. Ungleichheit des Grund— 
hefitzes konute auch ohne freie Veräußerlichkeit entstehen 8. Gegen freie Veräußerlichkeit 
in alter Zeit spricht fehr entschieden die Tatsache, daß die alte Veräußerungsform der 
Manzipation ursprünglich offenbar nur der Veräußerung beweglicher Sachen diente und 
auf die Übertragung von Grundstücken erst nachträglich künstlich adaptiert worden ist“.) 
Gewerbe und Industrie konnten in dem Rom der Königszeit noch keine große 
Rolle spielen. Zwar sollen die nötigsten Handwerke schon von Numa in Zünfte geordnet 
worden seins, nümlich Zimmerleute, Schmiede, Gerber und Riemer, Töpfer, Färber und 
sogar auch Goldarbeiter, und einen gewissen Handel und Verkehr setzt mindestens die 
Boldschmiedekunst voraus. Doch war dies nur Binnenhandel mit den benachbarten 
Latinern und Etruskern, in der Hauptsache wohl ein Eintausch von Metallen gegen die 
Erzeugnisse der Lande und Viehwirtschaft. Der Seehandel entstand erst später). Das 
1 Bernhöft, Staat und Recht der römischen Königszeit. 1882. Carle, Le origini del 
däritto Romano, i888. Ed. Meyer, Geschichte des Altertums IL (1898) 8 310ff. 
2 (Belhoch, Der italische Bund, S. 69, schätzt das Stadtgebiet um 500 v. Chr. auf etwa 
172/4 Quadratmeilen.) 
s So Bruns in den früheren Auflagen. 
2E. Meyer, Gesch. des Altert. I S. 519. 
FAnter den Heredien, die noch in den 12 Tafeln vorkommen (VII. 329) — nach der Angabe 
des Plinius im Sinne von hortus, d. i. Gemüseg arten —, haben wir m. E, nicht das Privateigen 
schlechiweg, sondern das der kleinbäuerlichen Klient en zu verstehen, im Gegensatz nicht zum Gemein— 
sand, fondern zu dem Ackerboden, der ihnen von ihren Vatronen widerruflich überlassen war. VBgl. 
auch Meyer a. a. O.) 
Fuͤr die freie Veräußerlichkeit der Heredien Bruns in den früheren Auflagen.) 
Das wanu capere, das dem Akt seinen Namen gabe war bei Grundstücken sinnlos und 
wurde darum auch späterhin bei ihnen nicht gefordert. Gai. I 121. Ulp. XIX. 6.) 
s (Sehr alt sind diese Zünfte gewiß, vgl. Waltzing, Et. hist. sur les corpor. profess. 
ehez les Romains. I (1895) p. 61 88.) 
s (Gewiß; aber doch wird schon in recht früher Zeit Handelsverkehr auch mit Griechen und 
bielleicht auch schon mit Karthagern anzunehmen sein, auch wenn man dem Bericht des Polybius
	        
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