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lament, das in Albany tagte, unterbreitet. Das Parla-
ment weigerte sich, dies Gesetz zu genehmigen. Nach
kurzer Zeit aber sah das Parlament die Sache in einem an-
deren Lichte und brachte es am 3. März zur Annahme. Ge-
rade zu dieser Zeit konnte ein notorischer „Lobbyist“ in
Albany mit einer Summe von 500 000 Dollar prahlen, und
die Parlaments- und Senatsmitglieder schienen ungewöhn-
lich reichlich mit Geld versehen zu sein!) !
Eine sehr lehrreiche "Transaktion zweifellos, die einen
philosophischen Kommentar verdient. Dieser Kommentar
soll jedoch unterbleiben und die Aufmerksamkeit zunächst
auf die Besitzergreifung der Boston- und Albany-Eisen-
bahn durch die Vanderbilts gelenkt werden.
Die Vanderbilts werden Besitzer der Boston- und Albany-Eisenbahn
Diese Eisenbahn war größtenteils auf Staatskosten ge-
baut worden, mit Geld, das durch Steuern aufgebracht
war, wobei die Stadt Albany 1 Million Dollar und der
Staat Massachusetts 4 300 000 Dollar beisteuerte. An-
fangs hatte es den Anschein, als ob die öffentlichen In-
teressen völlig gewahrt blieben. Aber allmählich, Schritt
für Schritt gingen die raublustigen korporativen Interessen
an ihre heikle Arbeit und veranlaßten Parlamente und
Staatsbeamte, das Volk zu betrügen. Der staatliche Aktien-
besitz wurde völlig unterdrückt, und bald war eine pri-
vate Gesellschaft der tatsächliche Besitzer.
1899 endlich löschte das Parlament von Massachusetts
das letzte Besitzrecht des Staates, indem es diese sehr ein-
trägliche Eisenbahn den Vanderbilts auf immer verpachtete
gegen eine Entschädigung von 2 Millionen Dollar jährlich.
Der Erwerb dieser Eisenbahnen ermöglichte der New Yorker
Zentralbahn die direkte Verbindung mit Boston und mit
vielen Punkten der Küsten New Englands und fügte dem
Fisenbahnnetz der Vanderbilts etwa 400 Meilen hinzu.
1) Diese Information erhielt der Verfasser von einem Beamten, der in dieser wie
in den folgenden Legislaturperioden die gesetzlichen Interessen der Stadt New York
vertrat. Siehe Kapitel 80 der Laws von 1898, ferner Laws of New York 1898,
Bd. 2, S. 142. Die Gesetzänderung bestimmte, daß Paragraph 24 des Aktiengesell-
schaftsgesetzes auf Eisenbahngesellschaften nicht anwendbar sel.