VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 45, 46. 139
(?) F§ 61 und 62 des Kommunalabgabengesetzes finden sinngemöß
Anwendung.
Zu Abi. 1.
1. Die Verordn. unterscheidet scharf zwischen der Ver a nl a g un g
zu den lediglich die Berechnungsunterlage bildenden Steuergrundbeträgen,
die durch den Gewerbesteuerausschuß mittels eines Veranlagungsbescheides
(§ 30) erfolgt, und der Heranziehung zu den tatsächlich zu
leistenden Steuerzahlungen, welche durch die Gemeinde geschieht. Das
KAG. bezeichnet leßteren Akt zuweilen auch mit „Veranlagung“, und
zwar auch bei Zuschlagssteuern (vgl. insbesondere § 69 KÄG.). Erst
die Heranziehung bewirkt die Fälligkeit der Steuerschuld (§ 66 KAG. ).
Gegen die Heranziehung ist der von den durch die Verordnung gegen die
Veranlagung zugelassenen Rechtsmitteln verschiedene Rechtsmittelzug
der §88 69 und 70 KAG. gegeben (vgl. Erl. zu § 48). Nach § 66 der
Verordn. können in Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbe-
steuern beauftragt sind, die Verfahren für die Veranlagung der Steuer-
sratihteirägt ig st] und für die herguziehung (§§ 46 s;;) ueber
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nach § 69 Abs. 3 KAG. Einsprüche, welche sich gegen den der Veran-
lagung (soll heißen Heranziehung) zugrunde liegenden Staatssteuersat
richten, unzulässig. Die Fassung „unter Berücksichtigung der beschlossenen
Zuschläge“ weist darauf hin, daß, wenn im Laufe des Jahres die Zuschläge
ermäßigt oder erhöht werden, eine neue Heranziehung erfolgen muß.
Zu Abs. 2.
2. § 61 KAG. lautet:
„Die Veranlagung erfolgt, wenn durch die Gemeindevertretung kein besonderer
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stimmten Beamten übertragen.“
Da es sich bei der Gewerbesteuer nicht um eine eigentliche Veran-
lagung, sondern um eine Heranziehung handelt, wird es eines Steuer-
ausschusses, der nach den Erwartungen des § 61 KAG. die Regel sein
soll, nicht bedürfen. Wo der Gewerbesteuerausschuß nach § 65 Verordn.
bei der Gemeinde gebildet ist, werden die Heranziehungsgeschäfte zweck-
mäßigerweise dem Vorsitzenden dieses Ausschusses übertragen werden.
F. § 6! FAQ lealet (stzuerzus!ut) sind von den zuftändigen Staats-
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schuß) auf Erfordern Auskunft zu erteilen.“
_ Die Anziehung dieser Vorschrift hat für die Gewerbesteuer keine wesent-
liche praktische Bedeutung. Sie ist gegenstandslos da, wo die Verwaltung
der Steuer dor Gemeinde selbst oblieat (8 65 Verordn.). Sonst wird sie