Full text: Geschichte der großen amerikanischen Vermögen (Bd. 1)

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außerordentlich lockende Anerbieten. Die Aussicht auf 
unermeßliche Ländereien, mit feudalen Rechten und 
Privilegien, wurde als Köder ausgeworfen. Das Gesetz 
von 1629 über Freiheiten und Steuer-Erlässe machte es 
leicht, mit umfassenden Besitzungen und Rechten Grund- 
herr zu werden. Jeder, dem es gelänge, eine Kolonie von 
50 „Seelen“ zu gründen, deren jede mehr als 15 Jahre alt 
sein mußte, sollte sofort ein „Patron“ werden mit allen 
Rechten der Lordschaft. Ihm wurde gestattet, 16 Meilen 
an der Küste oder auf einer Seite eines schiffbaren Flusses 
in Besitz zu nehmen; oder aber er konnte acht Meilen 
auf einer Seite eines Flusses nehmen und das zugehörige 
Land so weit bis ins Innere, „wie die Lage der Besitz- 
ergreifenden zulassen wird“. Der Rechtsanspruch wurde 
dem Patron für immer verliehen und dazu das Monopol 
der Erzeugnisse seiner Domäne, mit Ausnahme von Pelzen 
und Fellen. Kein Patron und kein anderer Kolonist hatte das 
Recht, Woll- oder Baumwollerzeugnisse, Leinen oder Tuch 
aus irgendeinem Material herzustellen, unter Strafe der 
Verbannung (O’Callaghans „Geschichte Neu-Niederlands‘). 
Diese Beschränkungen wurden im Interesse der Hollän- 
disch-Westindischen Gesellschaft getroffen, einer Handels- 
gesellschaft, die nahezu diktatorische Gewalt hatte. Mit 
dem Monopol über das ganze ihr unterstellte Gebiet 
besaß sie weitgehende Vollmachten, eine vielgefürchtete 
Rüstungsstärke und großen Einfluß. Sie war eine Art 
Kreuzung zwischen gesetzlicher Freibeuterei und gerissener 
Koloniengründung. Plünderung und Gemetzel waren oft 
Hilfsmittel, wenn sie es auch in dieser Hinsicht in keiner 
Weise mit ihrer Zwillings-Vereinigung, der Holländisch- 
Ostindischen Gesellschaft, aufnahm, deren Ausbeutung der 
asiatischen Besitzungen Hollands eine lange Schreckens- 
geschichte darstellt. 
Die Holländisch-Westindische Gesellschatt 
Die Politik der Holländisch-Westindischen Gesellschaft 
bestand darin, freigebige Belohnungen für die Besiedlung 
des Landes auszusetzen und gleichzeitig die Konkurrenz
	        
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