— 6—
außerordentlich lockende Anerbieten. Die Aussicht auf
unermeßliche Ländereien, mit feudalen Rechten und
Privilegien, wurde als Köder ausgeworfen. Das Gesetz
von 1629 über Freiheiten und Steuer-Erlässe machte es
leicht, mit umfassenden Besitzungen und Rechten Grund-
herr zu werden. Jeder, dem es gelänge, eine Kolonie von
50 „Seelen“ zu gründen, deren jede mehr als 15 Jahre alt
sein mußte, sollte sofort ein „Patron“ werden mit allen
Rechten der Lordschaft. Ihm wurde gestattet, 16 Meilen
an der Küste oder auf einer Seite eines schiffbaren Flusses
in Besitz zu nehmen; oder aber er konnte acht Meilen
auf einer Seite eines Flusses nehmen und das zugehörige
Land so weit bis ins Innere, „wie die Lage der Besitz-
ergreifenden zulassen wird“. Der Rechtsanspruch wurde
dem Patron für immer verliehen und dazu das Monopol
der Erzeugnisse seiner Domäne, mit Ausnahme von Pelzen
und Fellen. Kein Patron und kein anderer Kolonist hatte das
Recht, Woll- oder Baumwollerzeugnisse, Leinen oder Tuch
aus irgendeinem Material herzustellen, unter Strafe der
Verbannung (O’Callaghans „Geschichte Neu-Niederlands‘).
Diese Beschränkungen wurden im Interesse der Hollän-
disch-Westindischen Gesellschaft getroffen, einer Handels-
gesellschaft, die nahezu diktatorische Gewalt hatte. Mit
dem Monopol über das ganze ihr unterstellte Gebiet
besaß sie weitgehende Vollmachten, eine vielgefürchtete
Rüstungsstärke und großen Einfluß. Sie war eine Art
Kreuzung zwischen gesetzlicher Freibeuterei und gerissener
Koloniengründung. Plünderung und Gemetzel waren oft
Hilfsmittel, wenn sie es auch in dieser Hinsicht in keiner
Weise mit ihrer Zwillings-Vereinigung, der Holländisch-
Ostindischen Gesellschaft, aufnahm, deren Ausbeutung der
asiatischen Besitzungen Hollands eine lange Schreckens-
geschichte darstellt.
Die Holländisch-Westindische Gesellschatt
Die Politik der Holländisch-Westindischen Gesellschaft
bestand darin, freigebige Belohnungen für die Besiedlung
des Landes auszusetzen und gleichzeitig die Konkurrenz