wegungen vor der Revolution ist nötig, um zu verstehen,
daß die Revolution von der unbefriedigten Handelsklasse
herbeigeführt worden ist, als einziges Mittel, dem Handel
völlige Freiheit zu sichern. Obgleich sie oft als eine altrui-
stische Freiheitsbewegung hingestellt wird, war sie wesent-
lich ein ökonomischer Kampf, der von‘ der Handelsklasse
und einem Teil der Landinteressenten ausging. Dazu ge-
zellte sich ein aufrichtiges Streben nach freien politischen
Verhältnissen. Dieses Streben galt aber nicht dem Wohle
aller Klassen, sondern nur der besseren Vertretung der
Interessen der besitzenden Klasse. Die von der Armut
gebeugten Kämpfer, die für diese Ansprüche fochten, er-
kannten nach dem Kampfe, daß die Verfassung so ange-
legt war, das allgemeine gleiche Stimmrecht zu vereiteln
ınd die Macht unversehrt in den Händen der Reichen zu
erhalten. Wären nicht Radikale, wie Jefferson und Paine
und andere, gewesen, so ist es sogar zweifelhaft, ob dem
Volk solche Zugeständnisse gemacht worden wären, wie
ihm gemacht worden sind. Der lange Kampf um allge-
meines Stimmrecht in verschiedenen Staaten bezeugt zur
Genüge das bewußte Streben der Besitzinteressenten, in
ihren eigenen Händen und in denen einer ihnen günstigen
Gefolgschaft die Stimmgewalt zu konzentrieren.
Mit dem Erfolg der Revolution schnellte die Handels-
klasse zur ersten Stelle empor. Die Unveräußerlichkeit
der Erbbesitze und das Recht der Erstgeburt wurden ab-
geschafft, und die großen Ländereien schmolzen allmählich
hinweg. Mehr als anderthalb Jahrhunderte lang hatten die
Landinteressenten die soziale und politische Arena be-
herrscht. Nun hörten sie als anerkannte, beständige Organi-
sation auf zu existieren. Große Ländereien gingen nicht
mehr unverändert, in allem Wechsel das einzig Bleibende,
von Generation auf Generation über. Sie wurden not-
wendigerweise unter die Kinder verteilt; und in den Wechsel-
fällen der folgenden Jahre glitten sie Stück für Stück durch
viele Hände. Veränderte Gesetze führten den allmählichen
Zerfall individueller Besitzungen herbei, während sie dem
Eigentum von Körperschaften keine Änderung brachten.
So hat z. B. die Dreieinigkeits-Gesellschaft in der Stadt