Metadata: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. §13. 
Personenkreis die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des 
Stammkapitals besitzt. 
a) Maßgebend ist nur das Verhältnis der im Besitze des Geselhchafters 
oder der in Ziff. 1 oder 2 des Abs. 2 § 13 genannten Personen befindlichen 
Geschäftsanteile zu dem Stammkapital der Gesellschaft; dieses Verhältnis 
muß mindestens Vi sein. Geschäftsanteil ist der durch einen dem Betrage der 
übernommenen Stammeinlage (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG.» gleichkommen, 
pen Nennbetrag bezeichnete und durch den Vergleich dieses Nennbetrags mit 
demjenigen des ganzen Stammkapitals als der Summe der Stammeinlagen 
das Verhältnis, in dem der einzelne Gesellschafter als solcher an den Rechten 
und Pflichten der Gesellschaft teilnimmt, regelnde Inbegriff der gesellschaft. 
lichen Rechte und Pflichten des einzelnen Gesellschafters; er ist „kein Recht', 
sondern ein „Inbegriff von Rechten und Pflichten" (vgl. Staub-Hachen, 
burga.a. O., Sinnt. 15 zu z 3 und Sinnt. Iff. zu §14, auch Fuisting - Strutz 
Eink St G , Sinnt. 6 a /? zu § 16 S. 774). Daraus folgt, daß für den Vergleich 
des durch den Nennwert der Stammeinlage bezeichneten Geschäftsanteils mit 
dem Nennwert des Stammkapitals alle durch den Nennwert der Stammemlage 
nicht umschlossenen Sonder-, Individual- und Dritt-, d. h. dem Gesellschafter 
gegenüber der Gesellschaft unabhängig von seiner Mitgliedschaft wie jedem 
Dritten zustehenden Rechte (vgl. Staub-Hachenburg a. a. O., Anm. 16 zu 
§ 14) außer Betracht bleiben müssen. Andererseits ergibt sich daraus, daß es 
sich um einen Vergleich des Nennwerts der Stammeinlage, d. i derjenigen 
Werte, die der einzelne Gesellschafter mindestens eingelegt hat oder einzulegen 
hat, mit dem Nennwert des Stammkapitals, d. i. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 
GmbHG. des Gesamtbetrags der Stammeinlagen handelt, auch, daß m diesen 
Vergleich der Nennwert des Stammkapitals einzustellen ist ohne Rücksicht dar 
auf, inwieweit es eingezahlt ist. Anders bei der zweiten Voraussetzung 
der Ziff. 1, wo die absolute Höhe des Stammkapitals als Merkmal für den 
Umfang der Gesellschaft dient. 
b) Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der halste des Stamm 
kapitals müssen sich im Besitze des einzelnen Steuerpflichtigen oder mehrerer 
zueinander in dem im Ges. bezeichneten Verhältnisse stehender Personen befinden. 
«) Nach dem Wortlaut des Ges. muß der Besitz des Geschäftsanteils am 
Stichtage, d. h. am Ende des Veranlagungszeitraums noch andauern, ist da- 
gegen nicht erforderlich, daß dieser Besitz während des ganzen Veranlagungs- 
zeitraums andauerte oder zur Zeit der Erzielung oder Ausschüttung der Mehr- 
gewinne der Gesellschaft bestanden hat. Allerdings wäre es billig, auch solche 
Steuerpflichtige entsprechend zu begünstigen, die nur während eines Teiles 
des Beranlagungszeitraums dem Erfordernisse des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 ent 
sprochen haben. Aber abgesehen von dem eine enge Auslegung heischenden 
Charakter des § 13 als einer Ausnahmebestimmung ist dies auch deshalb aus 
geschlossen, weil der der Außerhebungsetzung zugrunde zu legende abgäbe- 
pflichtige Mehrgewinn" der Gesellschaft und der Bermögenszuwachs einheitliche 
Größen sind. , . . , m . , 
8) Bilden nur die in den Händen mehrerer der m dieser Beziehung in 
Ziff, i oder Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 als zusammengehörig behandelten Gesell 
schafter befindlichen Geschäftsanteile zusammen mindestens die Hälfte des 
Stammkapitals, so fragt es sich, ob die Vergünstigung weiter davon abhängig 
ist, daß die zur Erreichung dieser Mindestgrenze der Gesellschaftsbeteiügung 
erforderlichen Gesellschafter sämtlich mindestens subjektiv kriegssteuerpflichtig 
sind Der Wortlaut des § 13 könnte für diese einschränkende Auslegung geltend 
gemacht werden; denn der Slbs. 1 setzt „steuerpflichtige" Gesellschafter voraus
	        
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