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Kriegsabgabegesetz 1919. §13.
Personenkreis die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des
Stammkapitals besitzt.
a) Maßgebend ist nur das Verhältnis der im Besitze des Geselhchafters
oder der in Ziff. 1 oder 2 des Abs. 2 § 13 genannten Personen befindlichen
Geschäftsanteile zu dem Stammkapital der Gesellschaft; dieses Verhältnis
muß mindestens Vi sein. Geschäftsanteil ist der durch einen dem Betrage der
übernommenen Stammeinlage (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG.» gleichkommen,
pen Nennbetrag bezeichnete und durch den Vergleich dieses Nennbetrags mit
demjenigen des ganzen Stammkapitals als der Summe der Stammeinlagen
das Verhältnis, in dem der einzelne Gesellschafter als solcher an den Rechten
und Pflichten der Gesellschaft teilnimmt, regelnde Inbegriff der gesellschaft.
lichen Rechte und Pflichten des einzelnen Gesellschafters; er ist „kein Recht',
sondern ein „Inbegriff von Rechten und Pflichten" (vgl. Staub-Hachen,
burga.a. O., Sinnt. 15 zu z 3 und Sinnt. Iff. zu §14, auch Fuisting - Strutz
Eink St G , Sinnt. 6 a /? zu § 16 S. 774). Daraus folgt, daß für den Vergleich
des durch den Nennwert der Stammeinlage bezeichneten Geschäftsanteils mit
dem Nennwert des Stammkapitals alle durch den Nennwert der Stammemlage
nicht umschlossenen Sonder-, Individual- und Dritt-, d. h. dem Gesellschafter
gegenüber der Gesellschaft unabhängig von seiner Mitgliedschaft wie jedem
Dritten zustehenden Rechte (vgl. Staub-Hachenburg a. a. O., Anm. 16 zu
§ 14) außer Betracht bleiben müssen. Andererseits ergibt sich daraus, daß es
sich um einen Vergleich des Nennwerts der Stammeinlage, d. i derjenigen
Werte, die der einzelne Gesellschafter mindestens eingelegt hat oder einzulegen
hat, mit dem Nennwert des Stammkapitals, d. i. nach § 5 Abs. 3 Satz 2
GmbHG. des Gesamtbetrags der Stammeinlagen handelt, auch, daß m diesen
Vergleich der Nennwert des Stammkapitals einzustellen ist ohne Rücksicht dar
auf, inwieweit es eingezahlt ist. Anders bei der zweiten Voraussetzung
der Ziff. 1, wo die absolute Höhe des Stammkapitals als Merkmal für den
Umfang der Gesellschaft dient.
b) Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der halste des Stamm
kapitals müssen sich im Besitze des einzelnen Steuerpflichtigen oder mehrerer
zueinander in dem im Ges. bezeichneten Verhältnisse stehender Personen befinden.
«) Nach dem Wortlaut des Ges. muß der Besitz des Geschäftsanteils am
Stichtage, d. h. am Ende des Veranlagungszeitraums noch andauern, ist da-
gegen nicht erforderlich, daß dieser Besitz während des ganzen Veranlagungs-
zeitraums andauerte oder zur Zeit der Erzielung oder Ausschüttung der Mehr-
gewinne der Gesellschaft bestanden hat. Allerdings wäre es billig, auch solche
Steuerpflichtige entsprechend zu begünstigen, die nur während eines Teiles
des Beranlagungszeitraums dem Erfordernisse des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 ent
sprochen haben. Aber abgesehen von dem eine enge Auslegung heischenden
Charakter des § 13 als einer Ausnahmebestimmung ist dies auch deshalb aus
geschlossen, weil der der Außerhebungsetzung zugrunde zu legende abgäbe-
pflichtige Mehrgewinn" der Gesellschaft und der Bermögenszuwachs einheitliche
Größen sind. , . . , m . ,
8) Bilden nur die in den Händen mehrerer der m dieser Beziehung in
Ziff, i oder Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 als zusammengehörig behandelten Gesell
schafter befindlichen Geschäftsanteile zusammen mindestens die Hälfte des
Stammkapitals, so fragt es sich, ob die Vergünstigung weiter davon abhängig
ist, daß die zur Erreichung dieser Mindestgrenze der Gesellschaftsbeteiügung
erforderlichen Gesellschafter sämtlich mindestens subjektiv kriegssteuerpflichtig
sind Der Wortlaut des § 13 könnte für diese einschränkende Auslegung geltend
gemacht werden; denn der Slbs. 1 setzt „steuerpflichtige" Gesellschafter voraus